Handlungsfelder

Verminderung von Gefahren entlang der Küste

 

Aufgrund des Klimawandels steigen der Meeresspiegel, die Sturmflutwasserstände und -scheitel sowie die Seegän­ge. In der Folge sinkt die Wirksamkeit natürlicher Küs­tenschutzelemente, was die Belastung der Anlagen des Küstenschutzes erhöht. Werden die Anlagen nicht entspre­chend angepasst, steigt die Gefahr ihres Versagens. In der Konsequenz erhöht sich das Risiko für Sturmflutschäden im Deichhinterland. Die Betroffenheit variiert regional: Neben Unterschieden in der Veränderung der klimatischen Parameter sind dafür die jeweils spezifischen naturräumli­chen Ausgangssituationen und die bestehenden Nutzungen vor Ort maßgeblich. Als potentiell überflutungsgefährdet gelten an der Nordsee die Gebiete, welche fünf Meter oder weniger über dem Meeresspiegel (NN) liegen, an der Ostsee Gebiete mit weniger als drei Metern über NN. Die Ge­samtfläche beläuft sich auf 13 900 km², wovon ein Groß­teil durch Deiche geschützt ist. Dennoch leben in diesen Räumen circa 3,2 Millionen Menschen und die volkswirt­schaftlichen Werte umfassen 900 Milliarden €. Weitere Auswirkungen des Klimawandels entlang der Küsten betreffen steigende Belastungen für die Entwässerung, die Verschiebung der Brackwasserzone und eine zunehmende Grundwasserversalzung. Der wasserwirtschaftliche Küsten­schutz ist bestrebt, die technischen Schutzeinrichtungen zu ertüchtigen sowie baulich und technisch anzupassen.

Die Regionalplanung kann sowohl die Fachplanung unterstützen als auch das Anwachsen von Schadenspoten­zialen reduzieren. Um den Küstenschutz bei einer späteren Verstärkung der Schutzanlagen zu unterstützen, können regionalplanerische Festlegungen zum einen Flächen ent­lang der Einrichtungen vor Nutzungsänderungen bewah­ren. Zum anderen kann der Regionalplan auch Klei- und Sandentnahmestellen sichern.

Mögliche Regelungsinhalte zur Verringerung von Schadenspotenzialen in Regionalplänen sind die Dar­stellung von Sicherungsbereichen entlang erodierender Küstenabschnitte und Bebauungsvorgaben sowohl für sturmflutgeschützte als auch für nicht geschützte Gebiete.49 Eine weiterreichende Option besteht darin, einen späteren Rückzug von Nutzungen aus bestimmten Bereichen vor­ zubereiten. Entsprechende Festlegungen können aus zwei Gründen sinnvoll sein: Zum einen, wenn die Flächen für Anpassungsmaßnahmen des Küstenschutzes und des Wassermanagements benötigt werden, zum anderen ist aber auch vorstellbar, dass zukünftig aufgrund eines unverhält­nismäßig hohen technischen und finanziellen Aufwands bestimmte Bereiche nicht mehr schutzwürdig sind.

Exkurs

STURMFLUTEN der letzten Jahre

Wie konkret die Bedrohung der Küsten bereits ist, zeigen die Folgen der letzten Sturmfluten, beispiels­weise Sturmtief Tilo an der Nordsee im November 2007, das zu großen Dünenabbrüchen auf Helgoland führte oder der Orkan Xaver 2013, der große Land­verluste auf Sylt und den Ostfriesischen Inseln zur Folge hatte.

Steckbrief

Instrumenteninnovationen

Die im Folgenden aufgeführten Instrumente dienen der Behebung der beschriebenen Defizite und zeigen mögliche Lösungswege auf, die Verminderung von Gefahren entlang der Küste stärker in den Regionalplan zu integrieren. Im Einzelnen thematisieren sie folgende Punkte:

  • Verhinderung zusätzlicher Schadenspotenziale in deichgeschützten Bereichen
  • Standortsicherung kritischer Infrastrukturen in deich­geschützten Bereichen – Flexibilisierung mit Regel- Ausnahme-Struktur
  • Verringerung zusätzlicher Schadenspotenziale in deich­geschützten Bereichen

Innovation
Verhinderung zusätzlicher Schadenspotenziale in deichgeschützten Bereichen

BezeichnungVorranggebiet Anpassung an Überschwemmungen mit einem hohen Gefahrenpotenzial
Grundsätze der Raumordnung im ROG„Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, [...], als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 7 ROG)

„Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 5 ROG)
Handlungsschwerpunkt Klimaanpassung der MKROErgänzende Risikominimierung in sturmflutgeschützten Küstengebieten
Landesplanerische Vorgabennicht erforderlich, weil das ROG unmittelbar gilt
Datengrundlagen / AbgrenzungskriterienHochwassergefahrenkarten (HWRM-RL), Daten der Wasserwirtschaft und eigene Erhebungen / Wasserstandshöhe > 2 m, spezifischer Abfluss > 2 m²/s bei einem Ausfall der Schutzeinrichtungen
Textliche Festlegung zum Ziel der RaumordnungIn den Vorranggebieten Anpassung an Überschwemmungen mit einem hohen Gefahrenpotenzial sind nur Bauleitplanungen zulässig, die der Erhaltung, der Erneuerung, der Anpassung oder dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen. Die Bauleitpläne haben eine an die bei Extremhochwasser mögliche Wassertiefe und Fließgeschwindigkeit angepasste Bauweise vorzuschreiben. Erweiterungen und Nachverdichtung bestehender Siedlungsbereiche sind ausgeschlossen.
PlanadressatKommunale Bauleitplanung
Mögliche Synergien mit anderen ZielsetzungenSicherung eines Netzes ökologisch bedeutsamer Freiräume, Ressourcenschutz
Mögliche Konflikte mit anderen Zielsetzungen Siedlung und Verkehr
ReferenzenEigene Ausarbeitung basierend auf:
Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986). Zuletzt geändert durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Ministerkonferenz für Raumordnung 2013: Raumordnung und Klimawandel, Umlaufbeschluss vom 06.02.2013. Berlin
Innovation
Standortsicherung kritischer Infrastrukturen in deichgeschützten Bereichen – Flexibilisierung mit Regel-Ausnahme-Struktur

BezeichnungVorranggebiet Anpassung an Überschwemmungen
Grundsatz ROG„Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, [...], als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 7 ROG)

„Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 5 ROG)

„Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 ROG)
Handlungsschwerpunkt Klimaanpassung der MKROErgänzende Risikominimierung in sturmflutgeschützten Küstengebieten
Landesplanerische Vorgabennicht erforderlich, weil das ROG unmittelbar gilt
Datengrundlagen / AbgrenzungskriterienHochwasserrisikomanagementkarten, Daten der Wasserwirtschaft, eigene Erhebungen
Textliche Festlegung zum Ziel der Raumordnung (Regel)Die Errichtung oder der Ausbau kritischer Infrastrukturen und von Störfallbetrieben ist in Vorranggebieten Anpassung an Überschwemmungen ausgeschlossen.
Festlegung einer Ausnahme von der vorstehenden RegelEine Ausnahe ist zuzulassen, wenn Planungen und Maßnahmen der kritischen Infrastruktur zwingend notwendig sind und wenn geeignete Objektschutzmaßnahmen ergriffen werden.
Planadressat Kommunale Bauleitplanung
Mögliche Synergien mit anderen Zielsetzungen-
Mögliche Konflikte mit anderen ZielsetzungenSiedlung und Verkehr, Fachplanungen mit Bezug zu kritischen Infrastrukturen
ReferenzenEigene Ausarbeitung basierend auf:
Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986). Zuletzt geändert durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Ministerkonferenz für Raumordnung 2013: Raumordnung und Klimawandel, Umlaufbeschluss vom 06.02.2013. Berlin
Innovation
Verringerung von Schadenspotenzial in deichgeschützten Bereichen

BezeichnungVorranggebiet Anpassung an Überschwemmungen
Grundsatz ROG„Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, [...], als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 7 ROG)

„Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 5 ROG)
Handlungsschwerpunkt Klimaanpassung der MKROErgänzende Risikominimierung in sturmflutgeschützten Küstengebieten
Landesplanerische Vorgabennicht erforderlich, weil das ROG unmittelbar gilt
Datengrundlagen / AbgrenzungskriterienHochwassergefahrenkarten (HWRM-RL), Daten der Wasserwirtschaft, eigene Erhebungen / Wasserstandshöhe < 2 m bei einem Ausfall von Schutzeinrichtungen
Textliche Festlegung zum Ziel der RaumordnungIn den Vorranggebieten Anpassung an Überschwemmungen hat eine dem Hochwasserrisiko angepasste Nutzung zu erfolgen. Bei neuer Bebauung sind geeignete bautechnische Maßnahmen zur Vermeidung des Eintrags wassergefährdender Stoffe im Überschwemmungsfall vorzusehen. Bei der Sanierung bestehender Bebauung sind geeignete bautechnische Maßnahmen zur Vermeidung des Eintrags wassergefährdender Stoffe im Überschwemmungsfall zu berücksichtigen.
PlanadressatKommunale Bauleitplanung
Mögliche Synergien mit anderen ZielsetzungenSicherung eines Netzes ökologisch bedeutsamer Freiräume, Ressourcenschutz
Mögliche Konflikte mit anderen ZielsetzungenSiedlung und Verkehr
ReferenzenEigene Ausarbeitung basierend auf:
Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986). Zuletzt geändert durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Ministerkonferenz für Raumordnung 2013: Raumordnung und Klimawandel, Umlaufbeschluss vom 06.02.2013. Berlin