Handlungsfelder
Multifunktionale Festlegungen
Multifunktionale Festlegungen zum Freiraumschutz verfolgen das Ziel, Freiräume vor einer baulichen Inanspruchnahme zu sichern. Sie bilden damit für die Klimaanpassung eine handlungsfeldübergreifende Regelungsoption in Regionalplänen. Multifunktionale Raumordnungsgebiete leisten dagegen keinen Beitrag zur räumlichen Koordination einzelner Freiraumfunktionen. Für die Klimaanpassung ist das relevant, weil sie zum Beispiel in Frisch- und Kaltlufttransportbahnen keine Aufforstungen ausschließen können, die den Luftaustausch behindern. Regionale Grünzüge, die zusammenhängende Freiräume vor weiterer Besiedlung schützen, sind von Grünzäsuren, die das Zusammenwachsen von Siedlungen verhindern beziehungsweise die Ausdehnung des Siedlungsraumes in eine bestimmte Richtung begrenzen, zu unterscheiden. Grünzüge sind eines der bekanntesten regionalplanerischen Instrumente, auf das Regionalpläne bereits seit mehreren Jahrzehnten zurückgreifen.
Die Integration multifunktionaler Raumordnungsgebiete in Regionalpläne erfordert ihre Definition sowie Aussagen zu den Zielen, der räumlichen Abgrenzung, dem Verhältnis zu anderen freiraumbezogenen Ausweisungen und zur methodischen Herleitung. Sie sind sowohl flächenhaft als auch mit Symbolen darstellbar, wobei aufgrund der fehlenden Flächenschärfe von Symbolen diese Art der Darstellung räumlich unkonkret bleibt.
Planungspraxis
Die Mehrzahl der Regionalpläne enthält Festlegungen für einen multifunktionalen Freiraumschutz. In den Grünzügen besteht ein Bauverbot, um die ausgewiesenen Bereiche vor Bebauung zu sichern. Vielfach enthalten die Regelungen Ausnahmen, die eine Bebauung ermöglichen. Einen sowohl qualitativen als auch quantitativen Ausgleich von Eingriffen in die Grünzüge bestimmen insbesondere die hessischen Regionalpläne. Darüber hinaus enthalten viele Regionalpläne Festlegungen zur Verknüpfung regionaler Grünzüge mit innerörtlichen Grünstrukturen, wie Gewässerläufen, Bahndämmen und Straßenrändern, die mit Waldflächen aber auch Park-, Friedhofs- und privaten Gartenanlagen vernetzt sein können. Zur Entwicklung von Grünzügen enthält der Regionalplan Stuttgart eine Regelung, in ihnen naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen.
Die Planungspraxis zieht vielfach die Integration siedlungsklimatischer Belange in multifunktionale Raumordnungsgebiete einer monofunktionalen Raumordnungsgebietsausweisung vor. Dementsprechend bilden die regionalen Grünzüge das zentrale Instrument zur Klimaanpassung. Die regionalen Grünzüge erzielen die beabsichtigten Wirkungen – die Freihaltung von Flächen von Bebauung – weitgehend. Eine GIS-basierte Evaluation in vier Regionen bestätigt die hohe Wirksamkeit des Instruments. Grünzüge sichern dementsprechend wertvolle Freiflächen vor Bebauung.
Die folgenden beispielhaft aufgeführten textlichen Festlegungen sind aus dem Regionalplan des Verbands Region Stuttgart entnommen:
Verband Region Stuttgart:
Z (1) Die in der Raumnutzungskarte festgelegten Regionalen Grünzüge sind Vorranggebiete für den Freiraumschutz mit dem Ziel der Erhaltung und Verbesserung des Freiraumes und der Sicherung des großräumigen Freiraumzusammenhangs. Die Regionalen Grünzüge dienen der Sicherung der Freiraumfunktionen Boden, Wasser, Klima, Arten- und Biotopschutz, der naturbezogenen Erholung sowie insbesondere der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung und Produktion. Regionale Grünzüge dürfen keiner weiteren Belastung, insbesondere durch Bebauung ausgesetzt werden. Funktionswidrige Nutzungen sind ausgeschlossen. Die Erweiterung bestehender standortgebundener technischer Infrastruktur ist ausnahmsweise zulässig.
(2) Neue raumbedeutsame, auf den Außenbereich angewiesene privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB, insbesondere der Land- und Forstwirtschaft, können in den Regionalen Grünzügen ausnahmsweise dann zugelassen werden, wenn diese einer bereits rechtskräftig bestehenden baulichen Anlage zugeordnet werden. Soweit eine Zuordnung von landwirtschaftlichen Produktionsstätten aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist, sind bei der Ansiedlung die landschaftlichen Gegebenheiten besonders zu berücksichtigen.
(3) Die Regionalen Grünzüge enthalten vielerorts nachweislich bestandskräftige, genehmigte bauliche Anlagen, Vorhaben und Bebauungspläne im Außenbereich, wie z.B. Sport- und Freizeiteinrichtungen. Diese haben in den Regionalen Grünzügen im Einzelfall Bestandsschutz. Erweiterungen sind im Rahmen der bisherigen Ausprägung möglich.
Verband Region Stuttgart:
Z Die in der Raumnutzungskarte gebietsscharf festgelegten Grünzäsuren sind vorgesehen als die besiedelten Bereiche gliedernde Freiräume. Andere raumbedeutsame Nutzungen sind in den Grünzäsuren ausgeschlossen, soweit sie mit der gliedernden oder ökologischen Funktion der Grünzäsuren nicht zu vereinbaren sind (Vorranggebiet zugunsten von Freiräumen). Neue raumbedeutsame Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB i.d.F. v. 21.12.2006, zuletzt geändert am 24.12.2008, dürfen mit Ausnahme der Erweiterung bestehender Kläranlagen nicht zugelassen werden. Die Erweiterung bestehender standortgebundener technischer Infrastruktur ist ausnahmsweise zulässig.
Ein Vertreter der Region Stuttgart beschreibt die wahrgenommenen Steuerungswirkungen: Multifunktionale Grünzüge und Grünzäsuren würden das zentrale, handlungsfeldübergreifende Instrument des Regionalplans bilden. Sie seien planerisch leicht zu handhaben, überall einsetzbar und hoch wirksam. Mit der hohen Begründungsqualität aufgrund ihrer Multifunktionalität könne vor allem das weitere Zusammenwachsen von Nachbargemeinden verhindert und so der Luftaustausch gesichert werden. In einem bereits stark verdichteten Ballungsraum wie der Region Stuttgart trägt für ihre Durchsetzung auch eine emotionale Begründung bei: In der Kommunikation mit den Gemeinden erweise sich vielfach das Argument als wirksam, dass der Erhalt von Freiflächen zwischen einzelnen Siedlungen die lokale Identität wahre und Grenzen sichtbar blieben.
Ein Vertreter des Regierungsbezirks Köln misst den regionalen Grünzügen eine vergleichbar hohe Bedeutung bei: Den Schutz der Regionalen Grünzüge nehme die Regionalplanungsbehörde sehr ernst. Dies resultiere auch aus der historischen Entwicklung der Raumordnung, die aus dem Erfordernis des Freiraumschutzes im benachbarten Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk hervorgegangen sei. Dementsprechend würden die Grünzüge quasi als ein „Heiligtum“ angesehen. Die klimaökologischen Belange bildeten einen zentralen Belang zur Begründung des Instruments.
Bezirksregierung Köln:
Z Die Regionalen Grünzüge sind als wesentliche Bestandteile des regionalen Freiflächensystems im Sinne der notwendigen Ausgleichsfunktionen insbesondere in den Verdichtungsgebieten gegen die Inanspruchnahme für Siedlungszwecke besonders zu schützen. Sie sind in der Bauleit- und Fachplanung durch lokal bedeutsame Freiflächen zu ergänzen und zur Herstellung ihrer Durchgängigkeit untereinander zu vernetzen. Zur Verbesserung der Umweltbedingungen ist hierbei insbesondere auf die zusammenhängende Verbindungsfunktion des NWSE verlaufenden Grünzuges am Rhein entlang hinzuwirken, an den sich rechtsrheinisch die in das Bergische orientierten und linksrheinisch die in die Börde auslaufenden Grünzüge anschließen. Die Durchgängigkeit der Regionalen Grünzüge zum ländlichen Freiraum ist zu gewährleisten.
Z Die Regionalen Grünzüge sollen insbesondere die siedlungsräumliche Gliederung, den klimaökologischen Ausgleich, die Biotoperhaltung und -vernetzung sowie die freiraumgebundene Erholung sichern. Sie sind ihrer Zweckbestimmung entsprechend zu erhalten und zu entwickeln. Neue Planungen und Maßnahmen, die diese Aufgaben und Funktionen beeinträchtigen, sind auszuschließen. In begründeten Ausnahmefällen können Einrichtungen der Infrastruktur und Nutzungen, die von der Sache her ihren Standort im Freiraum haben und nicht außerhalb des Regionalen Grünzuges verwirklicht werden können, auch in Regionalen Grünzügen unter Beachtung der entsprechenden Ziele vorgesehen werden.
Die Wirkungen entwicklungsorientierter Belange, etwa „die Ergänzung in der Bauleit- und Fachplanung durch lokal bedeutsame Freiflächen“ und die „Vernetzung zur Herstellung ihrer Durchgängigkeit untereinander“, sind schwer einzuschätzen, weil die Gemeinden ihre Flächennutzungspläne selten vollkommen neu aufstellen. Dementsprechend spielt der Belang eine untergeordnete Rolle.
Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln enthält ein weiteres textliches Ziel, das entwicklungsorientiert eine Stärkung der Funktion der Grünzüge anstrebt.
Bezirksregierung Köln:
Die Regionalen Grünzüge sollen durch eine qualitative, ökologische Aufwertung des Freiraumes, den Wiederaufbau von zerstörter oder beeinträchtigter Landschaft sowie durch die Verknüpfung vorhandener ökologischer Potenziale entwickelt und verbessert werden. Ein Verbund der innerörtlichen Grünflächen mit den Grünzügen ist im Rahmen der Bauleitplanung anzustreben.
Ein Vertreter der Region stellt heraus, dass die Wirkungen der Regionalen Grünzüge im Wesentlichen im Erhalt von Freiräumen lägen. Aufgrund der Grenzen ihrer Handlungsmöglichkeiten weise die Regionalplanungsbehörde die Gemeinden nicht zur Aufwertung entsprechender Bereiche an. In der Region bestünden vielfältige Konzeptionen zur Entwicklung der Bereiche. In die Umsetzungsaktivitäten bringe sich die Regionalplanung mit ein. Dabei sei allerdings kaum nachvollziehbar, inwieweit entsprechende Aktivitäten aus regionalplanerischen Festlegungen resultierten.
Steckbriefe
Good Practices
Die folgenden Instrumentensteckbriefe dokumentieren Festlegungen deutscher Regionalpläne zu Grünzügen und Grünzäsuren. Aufgrund der anerkannt hohen Wirksamkeit des Instruments wird hier kein Weiterentwicklungsbedarf gesehen, so dass im KlimREG-Projekt keine weiteren Innovationen entwickelt wurden. Im Einzelnen werden die folgenden Instrumente beschrieben:
- Schutz und Entwicklung von Freiräumen durch Regionale Grünzüge und Grünzäsuren
- Schutz und Entwicklung von Freiraumfunktionen durch Regionale Grünzüge – Flexibilisierung mit Regel- Ausnahme-Struktur
- Schutz von Freiräumen, die besiedelte Bereiche gliedern, durch Regionale Grünzäsuren – Flexibilisierung mit Regel-Ausnahme-Struktur
Bezeichnung | Vorrangausweisungen für regionale Grünzüge bzw. Vorrang- und Vorbehaltsaus- weisungen für Grünzäsuren |
Grundsätze der Raumordnung im ROG | „Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen,
sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch
solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 7
ROG)
„[...] es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen.“ (§2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 5 ROG) „Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit […] des Klimas [...] zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen.“ (§2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 ROG) |
Handlungsschwerpunkt Klimaanpassung der MKRO | Schutz überörtlich bedeutsamer klimawirksamer Freiräume/Ausgleichsflächen |
Landesplanerische Vorgaben | Die landesweit bedeutsamen Bereiche für den Freiraumschutz sind durch die Regionalplanung mit Vorrangausweisungen für regionale Grünzüge beziehungsweise Vorrang- und Vorbehaltsausweisungen für Grünzäsuren und Siedlungszäsuren zu konkretisieren und zu sichern. |
Datengrundlagen/ Abgrenzungskriterien | Grundlagendaten zum Siedlungsklima |
Textliche Festlegung zum Ziel/Grundsatz (2. Absatz) der Raumordnung | In den regionalen Grünzügen und Grünzäsuren dürfen nur Vorhaben zugelassen werden, die die Funktionen des Regionalen Grünzuges beziehungsweise der Grünzäsuren nicht beeinträchtigen oder unvermeidlich und im überwiegenden öffentlichen Interesse unabdingbar notwendig sind. In den Regionalen Grünzügen ist eine flächenhafte Besiedelung, in den Grünzäsuren ist eine Bebauung grundsätzlich nicht zulässig. Die regionalen Grünzüge einschließlich der Grünzäsuren sollen so entwickelt und gestaltet werden, dass diese nachhaltig die oben genannten Funktionen erfüllen können, zur Erhaltung und Gestaltung einer ausgewogenen Freiraumstruktur im Zuge der fortschreitenden Entwicklung von Stadtlandschaften und zu einer langfristigen Verbesserung der Umweltqualität im dichtbesiedelten Raum beitragen sowie die Gestaltungsmöglichkeiten des Raumes langfristig wahren. |
Planadressat | Kommunale Bauleitplanung, Fachplanungen: Immissionsschutz, Natur/Landschaft, Verkehr, Ver- und Entsorgung |
Mögliche Synergien mit anderen Zielsetzungen | Bodenschutz, Retentionsräume für den Wasserrückhalt, Sicherung natürlicher Kohlenstoffsenken, Sicherung von Wasserressourcen |
Mögliche Konflikte mit anderen Zielsetzungen | Immissionsschutz, Siedlung und Verkehr, Ver- und Entsorgung |
Referenzen | Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986). Zuletzt geändert
durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Ministerkonferenz für Raumordnung 2013: Raumordnung und Klimawandel, Umlaufbeschluss vom 06.02.2013. Berlin Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz 2008: Landesentwicklungsprogramm (LEP IV). Mainz Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe 2015: Regionaler Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe. Mainz |
Bezeichnung | Regionale Grünzüge |
Grundsätze der Raumordnung im ROG | „Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen,
sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch
solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 7
ROG)
„[...] es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen.“ (§2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 5 ROG) „Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit […] des Klimas [...] zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen.“ (§2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 ROG) |
Handlungsschwerpunkt Klimaanpassung der MKRO | Schutz überörtlich bedeutsamer klimawirksamer Freiräume/Ausgleichsflächen |
Landesplanerische Vorgaben | Zum Schutz von Naturgütern, naturbezogenen Nutzungen und ökologischen Funktionen vor anderen Nutzungsarten oder Flächeninanspruchnahmen werden in den Regionalplänen Regionale Grünzüge, Grünzäsuren und Schutzbedürftige Bereiche ausgewiesen. Sie konkretisieren und ergänzen die überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsräume im Freiraumverbund. Regionale Grünzüge sind größere zusammenhängende Freiräume für unterschiedliche ökologische Funktionen, für naturschonende, nachhaltige Nutzungen oder für die Erholung; sie sollen von Besiedlung und anderen funktionswidrigen Nutzungen freigehalten werden. |
Datengrundlagen/ Abgrenzungskriterien | Grundlagendaten zum Siedlungsklima |
Textliche Festlegung zum Ziel der Raumordnung (Regel) | Die in der Raumnutzungskarte festgelegten Regionalen Grünzüge sind Vorranggebiete für den Freiraumschutz mit dem Ziel der Erhaltung und Verbesserung des Freiraumes und der Sicherung des großräumigen Freiraumzusammenhangs. Die Regionalen Grünzüge dienen der Sicherung der Freiraumfunktionen Boden, Wasser, Klima, Arten- und Biotopschutz, der naturbezogenen Erholung sowie insbesondere der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung und Produktion. Regionale Grünzüge dürfen keiner weiteren Belastung, insbesondere durch Bebauung ausgesetzt werden. Funktionswidrige Nutzungen sind ausgeschlossen. |
Festlegung einer Ausnahme von der vorstehenden Regel | Die Erweiterung bestehender standortgebundener technischer Infrastruktur ist ausnahmsweise zulässig. Neue raumbedeutsame, auf den Außenbereich angewiesene privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB, insbesondere der Land- und Forstwirtschaft, können in den Regionalen Grünzügen ausnahmsweise dann zugelassen werden, wenn diese einer bereits rechtskräftig bestehenden baulichen Anlage zugeordnet werden. Soweit eine Zuordnung von landwirtschaftlichen Produktionsstätten aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist, sind bei der Ansiedlung die landschaftlichen Gegebenheiten besonders zu berücksichtigen. |
Planadressat | Kommunale Bauleitplanung, Fachplanung: Natur/Landschaft, Personen des Privatrechts (insbesondere mit Vorhaben nach § 35 BauGB), Verkehr |
Mögliche Synergien mit anderen Zielsetzungen | Bodenschutz, landwirtschaftliche Nutzungen, Retentionsräume für den Wasserrückhalt, Sicherung natürlicher Kohlenstoffsenken, Sicherung von Wasserressourcen |
Mögliche Konflikte mit anderen Zielsetzungen | Siedlung und Verkehr, Personen des Privatrechts (insbesondere mit Vorhaben nach § 35 BauGB) |
Referenzen | Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986). Zuletzt geändert
durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Ministerkonferenz für Raumordnung 2013: Raumordnung und Klimawandel, Umlaufbeschluss vom 06.02.2013. Berlin Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg 2002: Landesentwicklungsplan 2002 – Baden-Württemberg – LEP 2002. Stuttgart Verband Region Stuttgart 2009: Regionalplan. Stuttgart |
Bezeichnung | Grünzäsur |
Grundsätze der Raumordnung im ROG | „Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen,
sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch
solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 7
ROG)
„[...] es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen.“ (§2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 5 ROG) „Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit […] des Klimas [...] zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen.“ (§2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 ROG) |
Handlungsschwerpunkt Klimaanpassung der MKRO | Schutz überörtlich bedeutsamer klimawirksamer Freiräume/Ausgleichsflächen |
Landesplanerische Vorgaben | Zum Schutz von Naturgütern, naturbezogenen Nutzungen und ökologischen Funktionen vor anderen Nutzungsarten oder Flächeninanspruchnahmen werden in den Regionalplänen Regionale Grünzüge, Grünzäsuren und Schutzbedürftige Bereiche ausgewiesen. Sie konkretisieren und ergänzen die überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsräume im Freiraumverbund. Grünzäsuren sind kleinere Freiräume zur Vermeidung des Zusammenwachsens von Siedlungen und für siedlungsnahe Ausgleichs- und Erholungsfunktionen; sie sollen von Besiedlung und anderen funktionswidrigen Nutzungen freigehalten werden. |
Datengrundlagen/ Abgrenzungskriterien | Grundlagendaten zum Siedlungsklima |
Textliche Festlegung zum Ziel der Raumordnung (Regel) | Die in der Raumnutzungskarte gebietsscharf festgelegten Grünzäsuren sind vorgesehen als die besiedelten Bereiche gliedernde Freiräume. Andere raumbedeutsame Nutzungen sind in den Grünzäsuren ausgeschlossen, soweit sie mit der gliedernden oder ökologischen Funktion der Grünzäsuren nicht zu vereinbaren sind (Vorranggebiet zugunsten von Freiräumen). |
Festlegung einer Ausnahme von der vorstehenden Regel | Die Erweiterung bestehender standortgebundener technischer Infrastruktur ist ausnahmsweise zulässig. |
Planadressat | Kommunale Bauleitplanung, Fachplanung: Natur/Landschaft, Verkehr, Ver- und Entsorgung |
Mögliche Synergien mit anderen Zielsetzungen | Bodenschutz, landwirtschaftliche Nutzungen, Retentionsräume für den Wasserrückhalt, Sicherung natürlicher Kohlenstoffsenken, Sicherung von Wasserressourcen |
Mögliche Konflikte mit anderen Zielsetzungen | Immissionsschutz, Siedlung und Verkehr, Ver- und Entsorgung |
Referenzen | Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986). Zuletzt geändert
durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Ministerkonferenz für Raumordnung 2013: Raumordnung und Klimawandel, Umlaufbeschluss vom 06.02.2013. Berlin Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg 2002: Landesentwicklungsplan 2002 – Baden-Württemberg – LEP 2002. Stuttgart Verband Region Stuttgart 2009: Regionalplan. Stuttgart |