Handlungsfelder
Minimierung des Schadenspotenzials
Hochwasserschutzeinrichtungen bieten keinen vollkommenen Schutz, wie die zahlreichen Katastrophen infolge des Ausfalls entsprechender Einrichtungen immer wieder verdeutlichen. Zum einen können die Schutzeinrichtungen technisch versagen, beispielsweise durch den Bruch eines Deiches. Zum anderen kann das Bemessungshochwasser, für das sie ausgelegt sind, überschritten werden. Im zweiten Fall wird der betroffene Deich den Wassermassen standhalten, aber überflutet. Tritt ein solcher Fall ein – der niemals vollständig ausgeschlossen werden kann – sind hohe Schäden die Folge, weil die Nutzungen aufgrund der vermeintlichen Sicherheit nicht an die mögliche Gefährdung angepasst sind. Aus diesem Grund sollten in den betroffenen Räumen, die als potenzielle Überflutungsbereiche bezeichnet werden, mögliche Schäden verhindert werden, indem der Regionalplan hochwasserangepasste Nutzungen vorschreibt. Die Minimierung des Schadenspotenzials bildet die dritte Säule des Vorbeugenden Hochwasserschutzes. Mit ihr ergänzt die Regionalplanung den technischen Hochwasserschutz.
Regionalplanerische Festlegungen sollen der Flächenvorsorge dienen und hochwasserempfindliche Nutzungen hinter den Deichen verhindern. Insbesondere in tief liegenden Bereichen kann aufgrund besonders hoher Wasserstände im Falle einer Überflutung eine Gefahr für Leib und Leben bestehen. Hier sollten Vorranggebiete in unbesiedelten Bereichen Siedlungsentwicklung und Hochwasser unverträgliche Infrastrukturen untersagen. In Bereichen, in denen Siedlungsflächen bereits bestehen, ist die regionalplanerische Regelungskompetenz beschränkt. Regionalplanerische Festlegungen, die zur Minimierung des Schadenspotenzials beitragen, werden im Folgenden thematisiert.
Exkurs
Schäden aus den vergangenen Hochwasserereignissen
Den Handlungsbedarf in diesem Bereich haben die vergangenen Hochwasserereignisse veranschaulicht. Im Zuge des Elbehochwassers 2002, von dem die Bundesländer Sachsen und Sachsen-Anhalt am stärksten betroffen waren, starben 21 Menschen und wurden mehr als 100 verletzt. Auch die materiellen Schäden waren hoch: Allein in Sachsen wurden aufgrund von Deichbrüchen 25 000 Wohngebäude sowie circa 800 Kilometer Straßen mit 100 Brücken beschädigt. Der finanzielle Gesamtschaden im deutschen Einzugsgebiet der Elbe betrug circa 11,4 Milliarden €. Die Überschwemmungen 2013 in Mitteleuropa entlang von Elbe und Donau und ihrer Nebenflüsse verursachten allein in Deutschland mit circa 6 Milliarden € erneut einen immensen Schaden.
Planungspraxis
Zu den regionalplanerischen Regelungsmöglichkeiten zur Minimierung des Schadenspotenzials bestehen unterschiedliche Positionen. Die Kontroverse bezüglich regionalplanerischer Vorgaben im Bestand spiegelt sich in der Planungspraxis wider. Festlegungen zur Minimierung des Schadenspotenzials sind selten. Ein Fünftel aller Regionalpläne enthält deutschlandweit verbindliche Festlegungen zur Risikovorsorge in potenziellen Überflutungsbereichen. Entsprechende Regelungsinhalte fehlen vor allem in den Regionalplänen Mecklenburg-Vorpommerns, Niedersachsens und Schleswig-Holsteins.
Vorranggebiete zur Verringerung von Schadenspotenzialen weisen die Regionalpläne für den Regierungsbezirk Köln und für Südhessen aus. Ersterer verpflichtet die Bauleitplanung, informatorisch auf das Risiko der Hochwassergefährdung hinzuweisen. Allerdings bestehen begründete Zweifel, ob die Hinweis- beziehungsweise Informationspflicht als räumlich-sachliche Vorgabe und damit als Ziel angesehen werden kann.
Bezirksregierung Köln:
Z In Vorranggebieten, soweit sie über die gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiete hinausgehen, sowie in Extremhochwasser-Bereichen sollen die Kommunen auf das Risiko der Hochwassergefährdung im Rahmen der Bauleitplanung hinweisen.
Zu den Wirkungen sind kaum Informationen verfügbar, weil der Hinweis nur bei Flächennutzungsplänen eingefordert wird. Inwieweit der Belang in den Bebauungsplänen berücksichtigt wird, ist für die Regionalplanung nicht nachvollziehbar, weil Planungen – wenn sie aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden – ihr nicht vorgelegt werden.
Der Regionalplan Südhessen betreibt Flächenvorsorge, indem er auf besonders tief gelegenen Flächen eine Bebauung ausschließt. Die Öffnungsklauseln für Planungen aus Gründen des überwiegenden Allgemeinwohls passen die Festlegung an §§ 77 und 78 WHG an und sichern damit die Einhaltung des raumordnerischen Kompetenztitels.
Regionalversammlung Südhessen:
Z In der Karte sind „Vorranggebiete für vorbeugenden Hochwasserschutz“ dargestellt. Sie dienen neben der Sicherung der Überschwemmungsgebiete der Gewässer und der Retentionsräume der Sicherung des Hochwasserabflusses bzw. dem Freihalten stark überflutungsgefährdeter Bereiche hinter Schutzeinrichtungen. In ihnen sind Planungen und Maßnahmen, die die Funktion als Hochwasserabfluss- oder Retentionsraum beeinträchtigen bzw. den Oberflächenabfluss erhöhen/beschleunigen (z. B. Bebauung/Versiegelung und Aufschüttungen), unzulässig. Eine ausnahmsweise Inanspruchnahme durch raumbedeutsame Planungen ist nur aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls möglich. Der Retentionsraumverlust ist auszugleichen und der Hochwasserabfluss zu sichern.
Die Schadenspotenziale steigen in der Region trotz der Festlegung an. Maßgeblich dafür sind der Ausschluss des Bestandes von der Gebietskulisse und die begrenzten regionalplanerischen Möglichkeiten zur Verhinderung kleinerer Bauvorhaben.
Beispiele für Grundsätze zur Verringerung von Schadenspotenzialen bilden die folgenden vier Festlegungen. Sie zielen in der Mehrzahl darauf ab, dass nachfolgende Planungen den Belang berücksichtigen und damit keine neuen möglicherweise gefährdeten Nutzungen entstehen.
Regionaler Planungsverband Westsachsen:
G Bei Planungen und Maßnahmen in Vorbehaltsgebieten vorbeugender Hochwasserschutz sind das bestehende Überschwemmungsrisiko einschließlich der Gefahren des Versagens bestehender Schutzeinrichtungen sowie die Rückgewinnung ehemaliger Retentionsflächen zu berücksichtigen.
Bezirksregierung Köln:
G Potenzielle Überflutungsbereiche sowie der Extremhochwasser-Bereich des Rheins, soweit er über den 100jährlichen Überschwemmungsbereich hinausgeht, sind Vorbehaltsgebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz. In ihnen soll bei der weiteren räumlichen Nutzung dem Risiko einer Überflutung ein besonderes Gewicht beigemessen werden.
Regionalverband Mittlerer Oberrhein:
G In den überschwemmungsgefährdeten Bereichen bei Katastrophenhochwasser sollen vorhandene und künftige Nutzungen an das Risiko angepasst werden. Hierzu sollen Einzelbestimmungen zur Schadensminimierung in den gemeindlichen Planungen festgelegt werden. Nicht anpassbare Nutzungen sollen ausgeschlossen werden.
Regionalversammlung Südhessen:
G In hochwassergefährdeten Bereichen sind die Nutzungen so zu gestalten, dass Hochwasserschäden möglichst verhindert oder zumindest minimiert werden. In diesem Sinne sind potenzielle Überflutungsbereiche auch hinter den Deichen als gefährdet anzusehen. Die Ausweisung von Siedlungsflächen in hochwassergefährdeten Bereichen soll vermieden werden; sofern dies nicht möglich ist, sollen die Gefährdungspotentziale möglichst gering gehalten werden.
Die Planungspraxis bewertet die Wirkungen der Festlegungen differenziert. Positiv schätzt ein Vertreter des Planungsverbands Region Leipzig-Westsachsen die Wirkungen des Vorbehaltsgebiets ein: Aufgrund des Grundsatz-Charakters verfüge die Regionalplanung über eingeschränkte Möglichkeiten zur Umsetzung des Plansatzes, so dass in den Stellungnahmen auf das bestehende Restrisiko und seine Berücksichtigung verwiesen würde. Die Gemeinden berücksichtigten den Grundsatz jedoch in den Festsetzungen der Bebauungspläne. Vergleichbar ist die Einschätzung aus der Region Mittlerer Oberrhein. Der Vertreter des Regierungsbezirks Köln ist verhaltener: Die Regionalplanung weise in ihren Stellungnahmen auf den Belang hin, könne jedoch nicht nachvollziehen, inwieweit sie damit Entscheidungen nachfolgender Planungen beeinflusse. Ein Vertreter Südhessens verneint die Umsetzung des entsprechenden Belangs in nachfolgenden Planungen, hier bestünden keine Wirkungen. Eine Evaluation der Wirkungen von Vorbehaltsgebieten zur Verringerung von Schadenspotenzialen anhand von sieben Bauleitplanverfahren in den Regionen Mittelthüringen und Oberes Elbtal/Osterzgebirge kommt zu einem vergleichbar ernüchterndem Ergebnis. Nehmen die Bebauungspläne entsprechende Belange auf, erfolgt das nicht in dem Maße, wie dies die Regionalplanung in ihren Stellungnahmen fordert. Als entscheidend für die Wirkung der Festlegungen werden eine bereits bestehende Sensibilisierung aufgrund vorangegangener Schadensereignisse, wasserwirtschaftliche Restriktionen und daraus resultierende Auflagen an die Bebauung sowie ökonomische Anreize der Versicherungswirtschaft angesehen.
Einer der vier Regionalpläne verbindet mit den Vorbehaltsgebieten explizit Maßnahmen, um Schadenspotenziale zu reduzieren.
Regionaler Planungsverband Leipzig Westsachsen:
G In Vorbehaltsgebieten vorbeugender Hochwasserschutz sind bei der Sanierung bestehender Bebauung sowie bei neuer Bebauung geeignete bautechnische Maßnahmen zur Vermeidung des Eintrags wassergefährdender Stoffe im Überschwemmungsfall vorzusehen.
Inwieweit entsprechende Festlegungen ihre intendierten Wirkungen erreichen ist zweifelhaft, weil sich zum Beispiel Fördermittel zur Behebung von Hochwasserschäden nicht an dem Grundsatz orientieren.
Steckbriefe
Good Practices und Instrumenteninnovationen
Die folgenden Instrumentensteckbriefe beinhalten zum einen bestehende Festlegungen verschiedener deutscher Regionen, die sich bereits dem Thema angenommen haben, und zum anderen innovative Lösungen, die im Rahmen des KlimREG-Projektes entwickelt wurden, um das Schadenspotenzial regionalplanerisch zu minimieren. Die Regelungsinhalte betreffen im Folgenden:
- Verringerung von Schadenspotenzialen in deichgeschützten Bereichen mit hohen Überschwemmungstiefen
- Verringerung von Schadenspotenzialen in deichgeschützten Bereichen
- Hochwasserangepasste Bestandsentwicklung in deichgeschützten Bereichen
- Hochwasserangepasste neue Bebauung in deichgeschützten Bereichen
- Berücksichtigung von Schadenspotenzialen in deichgeschützten Bereichen
- Ausschluss neuer Schadenspotenziale in deichgeschützten Bereichen – Flexibilisierung mit Regel-Ausnahme-Struktur
Bezeichnung | Vorranggebiet Anpassung an Überschwemmungen mit einem hohen Gefahrenpotenzial |
Grundsätze der Raumordnung im ROG | „Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen,
sowohl durch Maßnahmen, [...], als auch durch solche, die der Anpassung an den
Klimawandel dienen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 7 ROG)
„Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 5 ROG) „Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 ROG) |
Handlungsschwerpunkt Klimaanpassung der MKRO | Risikovorsorge in potenziellen Überflutungsbereichen |
Landesplanerische Vorgaben | nicht erforderlich, weil das ROG unmittelbar gilt |
Datengrundlagen / Abgrenzungskriterien | Hochwassergefahrenkarten (HWRM-RL), dokumentierte historische Hochwasserereignisse, Daten der Wasserwirtschaft und eigene Erhebungen / Wasserstand > 2 m, spezifischer Abfluss > 2 m²/s |
Textliche Festlegung zum Ziel der Raumordnung | In den Vorranggebieten Anpassung an Überschwemmungen mit einem hohen Gefahrenpotenzial sind nur Bauleitplanungen zulässig, die der Erhaltung, der Erneuerung, der Anpassung oder dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen. Bauleitpläne und Fachpläne haben eine an die bei Extremhochwasser mögliche Wassertiefe und Fließgeschwindigkeit angepasste Bauweise vorzuschreiben. Die Errichtung oder der Ausbau kritischer Infrastrukturen und von Störfallbetrieben ist in Vorranggebieten Anpassung an Überschwemmungen mit einem hohen Gefahrenpotenzial ausgeschlossen. |
Planadressat | Kommunale Bauleitplanung, Fachplanung: Natur/Landschaft, Wasser, Verkehr |
Mögliche Synergien mit anderen Zielsetzungen | Bodenschutz, Sicherung eines Netzes ökologisch bedeutsamer Freiräume, Sicherung klimatischer Ausgleichsflächen, Sicherung natürlicher Kohlenstoffsenken, Sicherung von Wasserressourcen |
Mögliche Konflikte mit anderen Zielsetzungen | Siedlung und Verkehr |
Referenzen | Eigene Ausarbeitung basierend auf:
Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986). Zuletzt geändert durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) Ministerkonferenz für Raumordnung 2013: Raumordnung und Klimawandel, Umlaufbeschluss vom 06.02.2013. Berlin |
Bezeichnung | Vorranggebiet Anpassung an Überschwemmungen |
Grundsätze der Raumordnung im ROG | „Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen,
sowohl durch Maßnahmen, [...], als auch durch solche, die der Anpassung an den
Klimawandel dienen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 7 ROG)
„Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 5 ROG) |
Handlungsschwerpunkt Klimaanpassung der MKRO | Risikovorsorge in potenziellen Überflutungsbereichen |
Landesplanerische Vorgaben | nicht erforderlich, weil das ROG unmittelbar gilt |
Datengrundlagen / Abgrenzungskriterien | Hochwassergefahrenkarten (HWRM-RL), dokumentierte historische Hochwasserereignisse, Daten der Wasserwirtschaft und eigene Erhebungen / Wasserstand < 2 m, spezifischer Abfluss < 2 m²/s |
Textliche Festlegung zum Ziel der Raumordnung | In den Vorranggebieten Anpassung an Überschwemmungen hat eine dem Hochwasserrisiko angepasste Nutzung zu erfolgen. Bei neuer Bebauung sind geeignete bautechnische Maßnahmen zur Vermeidung des Eintrags wassergefährdender Stoffe im Überschwemmungsfall vorzusehen. Bei der Sanierung bestehender Bebauung sind geeignete bautechnische Maßnahmen zur Vermeidung des Eintrags wassergefährdender Stoffe im Überschwemmungsfall zu berücksichtigen. |
Planadressat | Kommunale Bauleitplanung |
Mögliche Synergien mit anderen Zielsetzungen | Bodenschutz, Sicherung eines Netzes ökologisch bedeutsamer Freiräume, Sicherung klimatischer Ausgleichsflächen, Sicherung natürlicher Kohlenstoffsenken, Sicherung von Wasserressourcen |
Mögliche Konflikte mit anderen Zielsetzungen | Siedlung und Verkehr |
Referenzen | Eigene Ausarbeitung basierend auf:
Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986). Zuletzt geändert durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) Ministerkonferenz für Raumordnung 2013: Raumordnung und Klimawandel, Umlaufbeschluss vom 06.02.2013. Berlin |
Bezeichnung | Vorranggebiet vorbeugender Hochwasserschutz (Risikovorsorge) |
Grundsätze der Raumordnung im ROG | „Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen,
sowohl durch Maßnahmen, [...], als auch durch solche, die der Anpassung an den
Klimawandel dienen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 7 ROG)
„Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 5 ROG) |
Handlungsschwerpunkt Klimaanpassung der MKRO | Risikovorsorge in potenziellen Überflutungsbereichen |
Landesplanerische Vorgaben | In den Regionalplänen sind Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz für Risikobereiche in potenziellen Überflutungsbereichen, die bei Versagen bestehender Hochwasserschutzeinrichtungen oder Extremhochwasser überschwemmt werden können, zur Minimierung möglicher Schäden (Hochwasservorsorge) sowie Art und Umfang der Nutzungen in diesen Gebieten festzulegen. Durch diese Festlegungen ist die Umsetzung der Hochwasserrisikomanagementpläne zu unterstützen. |
Datengrundlagen / Abgrenzungskriterien | Gefahrenhinweiskarte, Hochwasserschutzkonzepte, Hochwasserrisikomanagementpläne / Besiedelte und unbesiedelte Flächen, die bei einem Extremhochwasser Überflutungstiefen von mehr als 2 m beziehungsweise einen spezifischen Abfluss von mehr als 2 m²/s aufweisen. |
Textliche Festlegung zum Ziel der Raumordnung | In den Vorranggebieten vorbeugender Hochwasserschutz (Risikovorsorge) sind nur Bauleitplanungen zulässig, die der Erhaltung, der Erneuerung, der Anpassung oder dem Umbau von vorhandenen Ortsteilen dienen. Dabei sind hochwasserangepasste Maßnahmen vorzusehen. |
Planadressat | Kommunale Bauleitplanung |
Mögliche Synergien mit anderen Zielsetzungen | Bodenschutz, Sicherung eines Netzes ökologisch bedeutsamer Freiräume, Sicherung klimatischer Ausgleichsflächen, Sicherung natürlicher Kohlenstoffsenken, Sicherung von Wasserressourcen |
Mögliche Konflikte mit anderen Zielsetzungen | Siedlung und Verkehr |
Referenzen | Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986). Zuletzt geändert
durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Ministerkonferenz für Raumordnung 2013: Raumordnung und Klimawandel, Umlaufbeschluss vom 06.02.2013. Berlin Sächsische Staatsregierung 2013: Landesentwicklungsplan Sachsen 2013. Dresden Regionaler Planungsverband Leipzig-Westsachsen 2015: Regionalplan Leipzig- Westsachsen 2017: Vorentwurf. Leipzig |
Bezeichnung | Vorranggebiet vorbeugender Hochwasserschutz |
Grundsätze der Raumordnung im ROG | „Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen,
sowohl durch Maßnahmen, [...], als auch durch solche, die der Anpassung an den
Klimawandel dienen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 7 ROG)
„Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 5 ROG) |
Handlungsschwerpunkt Klimaanpassung der MKRO | Risikovorsorge in potenziellen Überflutungsbereichen |
Landesplanerische Vorgaben | In den Regionalplänen sind Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz für Risikobereiche in potenziellen Überflutungsbereichen, die bei Versagen bestehender Hochwasserschutzeinrichtungen oder Extremhochwasser überschwemmt werden können, zur Minimierung möglicher Schäden (Hochwasservorsorge) sowie Art und Umfang der Nutzungen in diesen Gebieten festzulegen. Durch diese Festlegungen ist die Umsetzung der Hochwasserrisikomanagementpläne zu unterstützen. |
Datengrundlagen / Abgrenzungskriterien | Gefahrenhinweiskarte des Freistaates Sachsen / Bereiche, in denen bei einem Extremhochwasser die Wassertiefe 2 m beziehungsweise der spezifische Wasserabfluss 2 m²/s überschreitet |
Textliche Festlegung zum Ziel der Raumordnung (Im Regionalplanentwurf Oberes Elbtal/Osterzgebirge wird voraussichtlich eine grundlegend geänderte Herangehensweise an den Umgang mit Schadenspotenzialen zum Tragen kommen) | In Vorranggebieten zur Anpassung an Hochwasser dürfen neue Baugebiete nur dann ausgewiesen werden, wenn in ihnen eine an die bei Extremhochwasser mögliche Wassertiefe und Fließgeschwindigkeit angepasste Bauweise vorgeschrieben wird. |
Planadressat | Kommunale Bauleitplanung |
Mögliche Synergien mit anderen Zielsetzungen | Bodenschutz, Sicherung eines Netzes ökologisch bedeutsamer Freiräume, Sicherung klimatischer Ausgleichsflächen, Sicherung natürlicher Kohlenstoffsenken, Sicherung von Wasserressourcen |
Mögliche Konflikte mit anderen Zielsetzungen | Siedlung und Verkehr |
Referenzen | Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986). Zuletzt geändert
durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Ministerkonferenz für Raumordnung 2013: Raumordnung und Klimawandel, Umlaufbeschluss vom 06.02.2013. Berlin Sächsische Staatsregierung 2013: Landesentwicklungsplan Sachsen 2013. Dresden Regionaler Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge 2015: Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 2. Gesamtfortschreibung: Vorentwurf. Radebeul |
Bezeichnung | Vorbehaltsgebiet Anpassung an Hochwasser |
Grundsätze der Raumordnung im ROG | „Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen,
sowohl durch Maßnahmen, [...], als auch durch solche, die der Anpassung an den
Klimawandel dienen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 7 ROG)
„Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 5 ROG) |
Handlungsschwerpunkt Klimaanpassung der MKRO | Risikovorsorge in potenziellen Überflutungsbereichen |
Landesplanerische Vorgaben | In den Regionalplänen sind Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz für Risikobereiche in potenziellen Überflutungsbereichen, die bei Versagen bestehender Hochwasserschutzeinrichtungen oder Extremhochwasser überschwemmt werden können, zur Minimierung möglicher Schäden (Hochwasservorsorge) sowie Art und Umfang der Nutzungen in diesen Gebieten festzulegen. Durch diese Festlegungen ist die Umsetzung der Hochwasserrisikomanagementpläne zu unterstützen. |
Datengrundlagen / Abgrenzungskriterien | Gefahrenhinweiskarte des Freistaates Sachsen / Gebiete, die bei Extremhochwasser überschwemmt werden können, in denen die Wassertiefe 2 m beziehungsweise der spezifische Wasserabfluss 2 m²/s unterschreitet |
Textliche Festlegung zum Grundsatz der Raumordnung | In den Vorbehaltsgebieten zur Anpassung an Hochwasser sollen, sofern aufgrund der Flächenverfügbarkeit in einer Kommune keine alternativen Standorte möglich sind, neue Baugebiete so errichtet werden, dass Schäden bei Extremhochwasser minimiert werden. |
Planadressat | Kommunale Bauleitplanung |
Mögliche Synergien mit anderen Zielsetzungen | Bodenschutz, Sicherung eines Netzes ökologisch bedeutsamer Freiräume, Sicherung klimatischer Ausgleichsflächen, Sicherung natürlicher Kohlenstoffsenken, Sicherung von Wasserressourcen |
Mögliche Konflikte mit anderen Zielsetzungen | Siedlung und Verkehr |
Referenzen | Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986). Zuletzt geändert
durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Ministerkonferenz für Raumordnung 2013: Raumordnung und Klimawandel, Umlaufbeschluss vom 06.02.2013. Berlin Sächsische Staatsregierung 2013: Landesentwicklungsplan Sachsen 2013. Dresden Regionaler Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge 2015: Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 2. Gesamtfortschreibung: Vorentwurf. Radebeul |
Bezeichnung | Vorranggebiet für vorbeugenden Hochwasserschutz |
Grundsätze der Raumordnung im ROG | „Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen,
sowohl durch Maßnahmen, [...], als auch durch solche, die der Anpassung an den
Klimawandel dienen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 7 ROG)
„Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 5 ROG) |
Handlungsschwerpunkt Klimaanpassung der MKRO | Risikovorsorge in potenziellen Überflutungsbereichen |
Landesplanerische Vorgaben | In überschwemmungsgefährdeten Bereichen sowie in überflutungsgefährdeten Bereichen hinter Schutzeinrichtungen ist auf eine Verringerung der Schadenspotenziale hinzuwirken. |
Datengrundlagen / Abgrenzungskriterien | Wasserwirtschaftliche Fachgutachten / Prognostizierte Wasserstände höher als 3 m mit einer Bemessungsgrundlage von einem extremen Hochwasserereignis HQ 200 + 0,5 m. |
Textliche Festlegung zum Ziel der Raumordnung (Regel) | In der Karte sind „Vorranggebiete für vorbeugenden Hochwasserschutz“ dargestellt. Sie dienen neben der Sicherung der Überschwemmungsgebiete der Gewässer und der Retentionsräume der Sicherung des Hochwasserabflusses beziehungsweise dem Freihalten stark überflutungsgefährdeter Bereiche hinter Schutzeinrichtungen. In ihnen sind Planungen und Maßnahmen, die die Funktion als Hochwasserabfluss- oder Retentionsraum beeinträchtigen beziehungsweise den Oberflächenabfluss erhöhen/beschleunigen (zum Beispiel Bebauung/Versiegelung und Aufschüttungen), unzulässig. |
Festlegung einer Ausnahme von der vorstehenden Regel | Eine ausnahmsweise Inanspruchnahme durch raumbedeutsame Planungen ist nur aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls möglich. |
Planadressat | Kommunale Bauleitplanung, Fachplanung: Verkehr, Wasser |
Mögliche Synergien mit anderen Zielsetzungen | Bodenschutz, Sicherung eines Netzes ökologisch bedeutsamer Freiräume, Sicherung klimatischer Ausgleichsflächen, Sicherung natürlicher Kohlenstoffsenken, Sicherung von Wasserressourcen |
Mögliche Konflikte mit anderen Zielsetzungen | Siedlung und Verkehr |
Referenzen | Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986). Zuletzt geändert
durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Ministerkonferenz für Raumordnung 2013: Raumordnung und Klimawandel, Umlaufbeschluss vom 06.02.2013. Berlin Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung 2000: Landesentwicklungsplan Hessen 2000. Wiesbaden Regierungspräsidium Darmstadt 2010: Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010. Darmstadt |