Handlungsfelder

Minimierung des Schadenspotenzials

Hochwasserschutzeinrichtungen bieten keinen vollkom­menen Schutz, wie die zahlreichen Katastrophen infolge des Ausfalls entsprechender Einrichtungen immer wieder verdeutlichen. Zum einen können die Schutzeinrichtungen technisch versagen, beispielsweise durch den Bruch eines Deiches. Zum anderen kann das Bemessungshochwasser, für das sie ausgelegt sind, überschritten werden. Im zweiten Fall wird der betroffene Deich den Wassermassen standhal­ten, aber überflutet. Tritt ein solcher Fall ein – der niemals vollständig ausgeschlossen werden kann – sind hohe Schäden die Folge, weil die Nutzungen aufgrund der ver­meintlichen Sicherheit nicht an die mögliche Gefährdung angepasst sind. Aus diesem Grund sollten in den betrof­fenen Räumen, die als potenzielle Überflutungsbereiche bezeichnet werden, mögliche Schäden verhindert werden, indem der Regionalplan hochwasserangepasste Nutzungen vorschreibt. Die Minimierung des Schadenspotenzials bildet die dritte Säule des Vorbeugenden Hochwasserschut­zes. Mit ihr ergänzt die Regionalplanung den technischen Hochwasserschutz.

Regionalplanerische Festlegungen sollen der Flächenvorsorge dienen und hochwasseremp­findliche Nutzungen hinter den Deichen verhindern. Insbesondere in tief liegenden Bereichen kann aufgrund besonders hoher Wasserstände im Falle einer Überflutung eine Gefahr für Leib und Leben bestehen. Hier sollten Vor­ranggebiete in unbesiedelten Bereichen Siedlungsentwick­lung und Hochwasser unverträgliche Infrastrukturen un­tersagen. In Bereichen, in denen Siedlungsflächen bereits bestehen, ist die regionalplanerische Regelungskompetenz beschränkt. Regionalplanerische Festlegungen, die zur Minimierung des Schadenspotenzials beitragen, werden im Folgenden thematisiert.

Exkurs

Schäden aus den vergangenen Hochwasserereignissen

Den Handlungsbedarf in diesem Bereich haben die vergangenen Hochwasserereignisse veranschaulicht. Im Zuge des Elbehochwassers 2002, von dem die Bundesländer Sachsen und Sachsen-Anhalt am stärksten betroffen waren, starben 21 Menschen und wurden mehr als 100 verletzt. Auch die materiellen Schäden waren hoch: Allein in Sach­sen wurden aufgrund von Deichbrüchen 25 000 Wohngebäude sowie circa 800 Kilometer Straßen mit 100 Brücken beschädigt. Der finanzielle Gesamtschaden im deutschen Einzugsgebiet der Elbe betrug circa 11,4 Milliarden €. Die Überschwemmungen 2013 in Mitteleuropa entlang von Elbe und Donau und ihrer Nebenflüsse verursachten allein in Deutschland mit circa 6 Milliarden € erneut einen immensen Schaden.


Steckbriefe

Good Practices und Instrumenteninnovationen

Die folgenden Instrumentensteckbriefe beinhalten zum einen bestehende Festlegungen verschiedener deutscher Regionen, die sich bereits dem Thema angenommen haben, und zum anderen innovative Lösungen, die im Rahmen des KlimREG-Projektes entwickelt wurden, um das Schaden­spotenzial regionalplanerisch zu minimieren. Die Rege­lungsinhalte betreffen im Folgenden:

  • Verringerung von Schadenspotenzialen in deichge­schützten Bereichen mit hohen Überschwemmungstie­fen
  • Verringerung von Schadenspotenzialen in deichge­schützten Bereichen
  • Hochwasserangepasste Bestandsentwicklung in deich­geschützten Bereichen
  • Hochwasserangepasste neue Bebauung in deichge­schützten Bereichen
  • Berücksichtigung von Schadenspotenzialen in deichge­schützten Bereichen
  • Ausschluss neuer Schadenspotenziale in deichge­schützten Bereichen – Flexibilisierung mit Regel-Aus­nahme-Struktur
Innovation
Verringerung von Schadenspotenzialen in deichgeschützten Bereichen mit hohen Überschwemmungstiefen

BezeichnungVorranggebiet Anpassung an Überschwemmungen mit einem hohen Gefahrenpotenzial
Grundsätze der Raumordnung im ROG„Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, [...], als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 7 ROG)

„Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 5 ROG)

„Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 ROG)
Handlungsschwerpunkt Klimaanpassung der MKRORisikovorsorge in potenziellen Überflutungsbereichen
Landesplanerische Vorgabennicht erforderlich, weil das ROG unmittelbar gilt
Datengrundlagen / AbgrenzungskriterienHochwassergefahrenkarten (HWRM-RL), dokumentierte historische Hochwasserereignisse, Daten der Wasserwirtschaft und eigene Erhebungen / Wasserstand > 2 m, spezifischer Abfluss > 2 m²/s
Textliche Festlegung zum Ziel der RaumordnungIn den Vorranggebieten Anpassung an Überschwemmungen mit einem hohen Gefahrenpotenzial sind nur Bauleitplanungen zulässig, die der Erhaltung, der Erneuerung, der Anpassung oder dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen. Bauleitpläne und Fachpläne haben eine an die bei Extremhochwasser mögliche Wassertiefe und Fließgeschwindigkeit angepasste Bauweise vorzuschreiben. Die Errichtung oder der Ausbau kritischer Infrastrukturen und von Störfallbetrieben ist in Vorranggebieten Anpassung an Überschwemmungen mit einem hohen Gefahrenpotenzial ausgeschlossen.
PlanadressatKommunale Bauleitplanung, Fachplanung: Natur/Landschaft, Wasser, Verkehr
Mögliche Synergien mit anderen ZielsetzungenBodenschutz, Sicherung eines Netzes ökologisch bedeutsamer Freiräume, Sicherung klimatischer Ausgleichsflächen, Sicherung natürlicher Kohlenstoffsenken, Sicherung von Wasserressourcen
Mögliche Konflikte mit anderen ZielsetzungenSiedlung und Verkehr
ReferenzenEigene Ausarbeitung basierend auf:
Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986). Zuletzt geändert durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Ministerkonferenz für Raumordnung 2013: Raumordnung und Klimawandel, Umlaufbeschluss vom 06.02.2013. Berlin
Innovation
Verringerung von Schadenspotenzialen in deichgeschützten Bereichen

BezeichnungVorranggebiet Anpassung an Überschwemmungen
Grundsätze der Raumordnung im ROG„Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, [...], als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 7 ROG)

„Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 5 ROG)
Handlungsschwerpunkt Klimaanpassung der MKRORisikovorsorge in potenziellen Überflutungsbereichen
Landesplanerische Vorgabennicht erforderlich, weil das ROG unmittelbar gilt
Datengrundlagen / AbgrenzungskriterienHochwassergefahrenkarten (HWRM-RL), dokumentierte historische Hochwasserereignisse, Daten der Wasserwirtschaft und eigene Erhebungen / Wasserstand < 2 m, spezifischer Abfluss < 2 m²/s
Textliche Festlegung zum Ziel der RaumordnungIn den Vorranggebieten Anpassung an Überschwemmungen hat eine dem Hochwasserrisiko angepasste Nutzung zu erfolgen. Bei neuer Bebauung sind geeignete bautechnische Maßnahmen zur Vermeidung des Eintrags wassergefährdender Stoffe im Überschwemmungsfall vorzusehen. Bei der Sanierung bestehender Bebauung sind geeignete bautechnische Maßnahmen zur Vermeidung des Eintrags wassergefährdender Stoffe im Überschwemmungsfall zu berücksichtigen.
PlanadressatKommunale Bauleitplanung
Mögliche Synergien mit anderen ZielsetzungenBodenschutz, Sicherung eines Netzes ökologisch bedeutsamer Freiräume, Sicherung klimatischer Ausgleichsflächen, Sicherung natürlicher Kohlenstoffsenken, Sicherung von Wasserressourcen
Mögliche Konflikte mit anderen ZielsetzungenSiedlung und Verkehr
ReferenzenEigene Ausarbeitung basierend auf:
Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986). Zuletzt geändert durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Ministerkonferenz für Raumordnung 2013: Raumordnung und Klimawandel, Umlaufbeschluss vom 06.02.2013. Berlin
Good Pratice
Hochwasserangepasste Bestandsentwicklung in deichgeschützten Bereichen

BezeichnungVorranggebiet vorbeugender Hochwasserschutz (Risikovorsorge)
Grundsätze der Raumordnung im ROG„Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, [...], als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 7 ROG)

„Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 5 ROG)
Handlungsschwerpunkt Klimaanpassung der MKRORisikovorsorge in potenziellen Überflutungsbereichen
Landesplanerische VorgabenIn den Regionalplänen sind Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz für Risikobereiche in potenziellen Überflutungsbereichen, die bei Versagen bestehender Hochwasserschutzeinrichtungen oder Extremhochwasser überschwemmt werden können, zur Minimierung möglicher Schäden (Hochwasservorsorge) sowie Art und Umfang der Nutzungen in diesen Gebieten festzulegen. Durch diese Festlegungen ist die Umsetzung der Hochwasserrisikomanagementpläne zu unterstützen.
Datengrundlagen / AbgrenzungskriterienGefahrenhinweiskarte, Hochwasserschutzkonzepte, Hochwasserrisikomanagementpläne / Besiedelte und unbesiedelte Flächen, die bei einem Extremhochwasser Überflutungstiefen von mehr als 2 m beziehungsweise einen spezifischen Abfluss von mehr als 2 m²/s aufweisen.
Textliche Festlegung zum Ziel der RaumordnungIn den Vorranggebieten vorbeugender Hochwasserschutz (Risikovorsorge) sind nur Bauleitplanungen zulässig, die der Erhaltung, der Erneuerung, der Anpassung oder dem Umbau von vorhandenen Ortsteilen dienen. Dabei sind hochwasserangepasste Maßnahmen vorzusehen.
PlanadressatKommunale Bauleitplanung
Mögliche Synergien mit anderen ZielsetzungenBodenschutz, Sicherung eines Netzes ökologisch bedeutsamer Freiräume, Sicherung klimatischer Ausgleichsflächen, Sicherung natürlicher Kohlenstoffsenken, Sicherung von Wasserressourcen
Mögliche Konflikte mit anderen ZielsetzungenSiedlung und Verkehr
ReferenzenRaumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986). Zuletzt geändert durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Ministerkonferenz für Raumordnung 2013: Raumordnung und Klimawandel, Umlaufbeschluss vom 06.02.2013. Berlin
Sächsische Staatsregierung 2013: Landesentwicklungsplan Sachsen 2013. Dresden
Regionaler Planungsverband Leipzig-Westsachsen 2015: Regionalplan Leipzig- Westsachsen 2017: Vorentwurf. Leipzig
Good Pratice
Hochwasserangepasste neue Bebauung in deichgeschützten Bereichen

BezeichnungVorranggebiet vorbeugender Hochwasserschutz
Grundsätze der Raumordnung im ROG„Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, [...], als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 7 ROG)

„Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 5 ROG)
Handlungsschwerpunkt Klimaanpassung der MKRORisikovorsorge in potenziellen Überflutungsbereichen
Landesplanerische VorgabenIn den Regionalplänen sind Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz für Risikobereiche in potenziellen Überflutungsbereichen, die bei Versagen bestehender Hochwasserschutzeinrichtungen oder Extremhochwasser überschwemmt werden können, zur Minimierung möglicher Schäden (Hochwasservorsorge) sowie Art und Umfang der Nutzungen in diesen Gebieten festzulegen. Durch diese Festlegungen ist die Umsetzung der Hochwasserrisikomanagementpläne zu unterstützen.
Datengrundlagen / AbgrenzungskriterienGefahrenhinweiskarte des Freistaates Sachsen / Bereiche, in denen bei einem Extremhochwasser die Wassertiefe 2 m beziehungsweise der spezifische Wasserabfluss 2 m²/s überschreitet
Textliche Festlegung zum Ziel der Raumordnung (Im Regionalplanentwurf Oberes Elbtal/Osterzgebirge wird voraussichtlich eine grundlegend geänderte Herangehensweise an den Umgang mit Schadenspotenzialen zum Tragen kommen)In Vorranggebieten zur Anpassung an Hochwasser dürfen neue Baugebiete nur dann ausgewiesen werden, wenn in ihnen eine an die bei Extremhochwasser mögliche Wassertiefe und Fließgeschwindigkeit angepasste Bauweise vorgeschrieben wird.
PlanadressatKommunale Bauleitplanung
Mögliche Synergien mit anderen ZielsetzungenBodenschutz, Sicherung eines Netzes ökologisch bedeutsamer Freiräume, Sicherung klimatischer Ausgleichsflächen, Sicherung natürlicher Kohlenstoffsenken, Sicherung von Wasserressourcen
Mögliche Konflikte mit anderen Zielsetzungen Siedlung und Verkehr
ReferenzenRaumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986). Zuletzt geändert durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Ministerkonferenz für Raumordnung 2013: Raumordnung und Klimawandel, Umlaufbeschluss vom 06.02.2013. Berlin
Sächsische Staatsregierung 2013: Landesentwicklungsplan Sachsen 2013. Dresden
Regionaler Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge 2015: Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 2. Gesamtfortschreibung: Vorentwurf. Radebeul
Good Pratice
Berücksichtigung von Schadenspotenzialen in deichgeschützten Bereichen

BezeichnungVorbehaltsgebiet Anpassung an Hochwasser
Grundsätze der Raumordnung im ROG„Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, [...], als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 7 ROG)

„Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 5 ROG)
Handlungsschwerpunkt Klimaanpassung der MKRORisikovorsorge in potenziellen Überflutungsbereichen
Landesplanerische VorgabenIn den Regionalplänen sind Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz für Risikobereiche in potenziellen Überflutungsbereichen, die bei Versagen bestehender Hochwasserschutzeinrichtungen oder Extremhochwasser überschwemmt werden können, zur Minimierung möglicher Schäden (Hochwasservorsorge) sowie Art und Umfang der Nutzungen in diesen Gebieten festzulegen. Durch diese Festlegungen ist die Umsetzung der Hochwasserrisikomanagementpläne zu unterstützen.
Datengrundlagen / AbgrenzungskriterienGefahrenhinweiskarte des Freistaates Sachsen / Gebiete, die bei Extremhochwasser überschwemmt werden können, in denen die Wassertiefe 2 m beziehungsweise der spezifische Wasserabfluss 2 m²/s unterschreitet
Textliche Festlegung zum Grundsatz der RaumordnungIn den Vorbehaltsgebieten zur Anpassung an Hochwasser sollen, sofern aufgrund der Flächenverfügbarkeit in einer Kommune keine alternativen Standorte möglich sind, neue Baugebiete so errichtet werden, dass Schäden bei Extremhochwasser minimiert werden.
PlanadressatKommunale Bauleitplanung
Mögliche Synergien mit anderen ZielsetzungenBodenschutz, Sicherung eines Netzes ökologisch bedeutsamer Freiräume, Sicherung klimatischer Ausgleichsflächen, Sicherung natürlicher Kohlenstoffsenken, Sicherung von Wasserressourcen
Mögliche Konflikte mit anderen ZielsetzungenSiedlung und Verkehr
ReferenzenRaumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986). Zuletzt geändert durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Ministerkonferenz für Raumordnung 2013: Raumordnung und Klimawandel, Umlaufbeschluss vom 06.02.2013. Berlin
Sächsische Staatsregierung 2013: Landesentwicklungsplan Sachsen 2013. Dresden
Regionaler Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge 2015: Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 2. Gesamtfortschreibung: Vorentwurf. Radebeul
Good Pratice
Ausschluss neuer Schadenspotenziale in deichgeschützten Bereichen – Flexibilisierung mit Regel-Ausnahme-Struktur

BezeichnungVorranggebiet für vorbeugenden Hochwasserschutz
Grundsätze der Raumordnung im ROG„Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, [...], als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 7 ROG)

„Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 5 ROG)
Handlungsschwerpunkt Klimaanpassung der MKRORisikovorsorge in potenziellen Überflutungsbereichen
Landesplanerische VorgabenIn überschwemmungsgefährdeten Bereichen sowie in überflutungsgefährdeten Bereichen hinter Schutzeinrichtungen ist auf eine Verringerung der Schadenspotenziale hinzuwirken.
Datengrundlagen / AbgrenzungskriterienWasserwirtschaftliche Fachgutachten / Prognostizierte Wasserstände höher als 3 m mit einer Bemessungsgrundlage von einem extremen Hochwasserereignis HQ 200 + 0,5 m.
Textliche Festlegung zum Ziel der Raumordnung (Regel)In der Karte sind „Vorranggebiete für vorbeugenden Hochwasserschutz“ dargestellt. Sie dienen neben der Sicherung der Überschwemmungsgebiete der Gewässer und der Retentionsräume der Sicherung des Hochwasserabflusses beziehungsweise dem Freihalten stark überflutungsgefährdeter Bereiche hinter Schutzeinrichtungen. In ihnen sind Planungen und Maßnahmen, die die Funktion als Hochwasserabfluss- oder Retentionsraum beeinträchtigen beziehungsweise den Oberflächenabfluss erhöhen/beschleunigen (zum Beispiel Bebauung/Versiegelung und Aufschüttungen), unzulässig.
Festlegung einer Ausnahme von der vorstehenden RegelEine ausnahmsweise Inanspruchnahme durch raumbedeutsame Planungen ist nur aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls möglich.
PlanadressatKommunale Bauleitplanung, Fachplanung: Verkehr, Wasser
Mögliche Synergien mit anderen Zielsetzungen Bodenschutz, Sicherung eines Netzes ökologisch bedeutsamer Freiräume, Sicherung klimatischer Ausgleichsflächen, Sicherung natürlicher Kohlenstoffsenken, Sicherung von Wasserressourcen
Mögliche Konflikte mit anderen ZielsetzungenSiedlung und Verkehr
ReferenzenRaumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986). Zuletzt geändert durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Ministerkonferenz für Raumordnung 2013: Raumordnung und Klimawandel, Umlaufbeschluss vom 06.02.2013. Berlin
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung 2000: Landesentwicklungsplan Hessen 2000. Wiesbaden
Regierungspräsidium Darmstadt 2010: Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010. Darmstadt