Handlungsfelder
Regionale Wasserknappheit
Die jahreszeitliche Verschiebung der Niederschläge, die sommerliche Trockenperioden verlängert, reduziert die Grundwasserneubildung im Sommer. Die verringerte Versickerung von Niederschlägen aus Starkregenereignissen in ausgetrocknete Böden verstärkt das Phänomen insbesondere nach längeren Trockenperioden. Der Wasserbedarf von Bäumen ist ein weiterer Faktor, der die Grundwasserneubildung im Sommer beeinträchtigt. In der Folge der drei Einflussfaktoren sinkt der Grundwasserspiegel und der Boden trocknet aus. Damit geht eine verringerte Wasserverfügbarkeit für den urbanen Wasserkreislauf einher. Eine mögliche Konsequenz davon ist eine verschlechterte Grundwasserqualität, die wiederum einen zusätzlichen Aufwand für die Trinkwasserversorgung erfordert.
Die diskutierten Handlungsmöglichkeiten des Regionalplans bestehen in Festlegungen sowohl zur Sicherung und Schonung der Grundwasservorkommen als auch zur Nutzung des (Grund-)Wassers. Raumordnungsgebiete, die Flächen vorsorglich für die Trinkwassergewinnung sichern und ihre spätere Umwandlung in ein fachgesetzliches Trinkwasserschutzgebiet vorbereiten, bilden eine Handlungsoption zur Sicherung der Grundwasservorkommen. Als Anforderung an entsprechende Raumordnungsgebiete gilt, dass die Bereiche qualitativ und quantitativ geeignete Grundwasservorkommen enthalten, um die Wasserversorgung langfristig sicherzustellen. Diskutiert wird, Grundwasservorkommen regionalplanerisch zu sichern, indem Festlegungen auf grundwasserschonende Flächennutzungen hinwirken. Dazu können die Festlegungen Art und Intensität der Flächennutzung regeln, zum Beispiel die Flächenversiegelung reduzieren. Festlegungen zur Steuerung des Wasserverbrauchs schließen wasserintensive Nutzungen in Gebieten aus, die von Trockenheit besonders betroffen sind, oder weisen für deren Ansiedlung Flächen aus. Beispiele für derartige Nutzungen sind Gewerbe und Industrie mit einem hohen Brauchwasserbedarf, Siedlungen und Erholungsnutzungen mit hohem Wasserbedarf.
Exkurs
Die Hitzewelle im August 2003 verdeutlichte die Auswirkungen der Regionalen Wasserknappheit
Infolge einer langen Trockenphase und ausgebliebener Niederschläge führten die Flüsse bereits im Mai Niedrigwasser. Diese Trockenperiode hielt an und führte im Zusammenhang mit der Hitzewelle zu großflächigen Ernteausfällen und zur Austrocknung von Flüssen und einigen Stauseen. Die Binnenschifffahrt musste an vielen Stellen aufgrund zu niedrigerer Flusspegel phasenweise eingestellt werden.
Planungspraxis
Alle Regionalpläne enthalten Festlegungen zum Erhalt der Wasserressourcen. Raumordnungsgebiete schließen meist in unterschiedlicher Detailschärfe Nutzungen aus, die mit dem Schutzziel nicht vereinbar sind. Auch enthalten die Regionalpläne meist textliche Regelungsinhalte, die Vorgaben zur Art und Weise der Wassernutzung treffen. Der Vergleich der planerischen Praxis mit den Empfehlungen der MKRO verdeutlicht, dass Regelungsdefizite vor allem in einer vorausschauenden Lenkung stark wasserverbrauchender Nutzungen bestehen. Eine mögliche Ursache ist das Fehlen einer Flächenkategorie „Sicherung von Bereichen für stark wasserverbrauchende Nutzungen“ beziehungsweise von Festlegungen, die stark wasserverbrauchende Nutzungen in definierten Bereichen ausschließen.
Die folgenden Beispiele verdeutlichen die vielseitigen Ausgestaltungen textlicher Grundsätze im Bereich Regionale Wasserknappheit:
Regionaler Planungsverband Westsachsen:
G Bei der Planung von Baugebieten sollen die wirtschaftlichen Möglichkeiten zur Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser ausgeschöpft werden, soweit dies die Bodeneigenschaften und geologischen Bedingungen zulassen. Bei Entwässerungsplanungen von Baugebieten sollen die natürlichen Wasserscheiden eingehalten werden.
Verband Region Stuttgart:
G Zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und als Standortvoraussetzung für den Lebens- und Wirtschaftsraum sollen die ober- und unterirdischen Wasservorkommen in der Region in quantitativer und qualitativer Hinsicht geschützt werden.
Verband Region Stuttgart:
G Zur Schonung der Ressource Wasser soll im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen jeweils individuell geprüft werden, inwieweit unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten Maßnahmen zur Wassereinsparung, zur Reduzierung und Verlangsamung des oberirdisch abfließenden Wassers und zur Sicherung der Grundwasserneubildungsrate verbindlich für neue Siedlungsbereiche festgelegt werden können.
Regionalversammlung Südhessen:
G Der Wasserverbrauch ist in allen Verbrauchsbereichen (Haushalte, Industrie und Gewerbe, landwirtschaftliche Nutzung usw.) durch eine rationelle und effiziente Wasserverwendung zu minimieren. Hierauf soll u. a. durch entsprechende Ausschöpfung von Einsparpotenzialen, sowie den Einsatz optimierter Techniken und Regelungen in Flächennutzungs- und Bebauungsplänen hingewirkt werden.
Regionalverband Mittlerer Oberrhein:
G In Gebieten mit geringem Grundwasserflurabstand soll die Ausweisung von Bauflächen vermieden werden. In den Grundwasserzustrombereichen zu den Wasserentnahmestellen sollen Bauflächenerweiterungen begrenzt werden, wenn die Grundwasserneubildung beeinträchtigt wird oder Risiken für die Grundwasserqualität zu befürchten sind.
Regionalverband Mittlerer Oberrhein:
G Zur Gewährleistung einer hohen Qualität und ausreichenden Menge des Grundwassers sollen
- die Infiltration des Niederschlags in den Untergrund erhalten bzw. wieder hergestellt,
- Drainagen feuchter Gebiete unterlassen,
- der Eintrag von Stoffen in das Grundwasser, die dessen Eigenschaften nachteilig verändern können, verhindert werden.
Regionalversammlung Südhessen:
G Zwischen Grundwasserentnahmen und -neubildung ist ein Gleichgewicht zu gewährleisten. Die Grundwasserentnahmen sollen nicht nur an Mengen, sondern, soweit möglich, auch an vertretbare Grundwasserstände unter Berücksichtigung der stark schwankenden natürlichen Niederschlagsraten und daraus resultierenden Grundwasserneubildungsraten erfolgen. Zur Verbesserung einer nachhaltigen Verträglichkeit der Grundwassernutzung ist die Infiltration zu optimieren.
Den beispielhaft genannten textlichen Grundsätzen bescheinigt die Planungspraxis Wirkungsdefizite in formalen Verfahren. Für die Berücksichtigung der benannten Belange ist das Verhalten der wasserwirtschaftlichen Fachplanung und die Einstellung der Gemeinden entscheidend. Infolge der wahrgenommenen Wirkungsdefizite verzichten einige Planungsstellen darauf, sich in ihren Handlungen auf die aufgezählten textlichen Festlegungen zu beziehen. Insbesondere Festlegungen, die Vorgaben zum Wasserverbrauch treffen, erreichen in der Wahrnehmung der Regionalplanung aufgrund fehlender Einflussmöglichkeiten die erwünschten Steuerungswirkungen nicht. Ursächlich dafür ist unter anderem, dass entsprechenden Festlegungen die Adressaten fehlen. Die Regionalplanung kann mit ihren formellen Instrumenten das Verhalten von Wasserverbrauchern nicht beeinflussen.
Beispiele für Regelungen für Vorbehaltsgebiete bilden die folgenden Festlegungen:
Bezirksregierung Düsseldorf:
G Daher sollen in den Bereichen für den Grundwasser-und Gewässerschutz
- keine über die Siedlungsbereiche bzw. sondierten Standorte für die zukünftige Siedlungsentwicklung hinausgehenden großflächigen Versiegelungen erfolgen,
- keine wassergefährdenden Anlagen errichtet,
- keine Fernleitungen mit hohem Gefährdungspotenzial verlegt,
- keine Abfallentsorgungsanlagen oder Bergehalden errichtet,
- keine Kläranlagen gebaut und
- keine Nassabgrabungen sowie grundwassergefährdende Trockenabgrabungen mehr zugelassen werden.
Planungsgemeinschaft Westpfalz:
G Innerhalb der Vorbehaltsgebiete für die Wasserwirtschaft, Schwerpunkt: Grundwasserschutz ist bei Nutzungen darauf zu achten, dass hiervon keine erheblichen Beeinträchtigungen auf die Grundwasserqualität und die Grundwasserneubildung ausgehen. Bei künftigen Grundwasserentnahmen ist auf die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie auf die vorhandene grundwasserabhängige Vegetation – vor allem auf Feuchtgebiete – Rücksicht zu nehmen.
Regionalversammlung Südhessen:
G Zum Schutz des Grundwassers in qualitativer und quantitativer Hinsicht sind in besonders schützenswerten Bereichen der Planungsregion Südhessen „Vorbehaltsgebiete für den Grundwasserschutz“ ausgewiesen und in der Karte dargestellt. Der Schutz des Grundwassers hat hier einen besonders hohen Stellenwert bei der Abwägung gegenüber Planungen und Vorhaben, von denen Grundwasser gefährdende Wirkungen ausgehen können. Neben den bestehenden und geplanten Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebieten (Zonen I – III/IIIa) sind dies Flächen mit geringer natürlicher Schutzwirkung gegenüber Grundwasserverschmutzung.
Verband Region Stuttgart:
G Die in der Raumnutzungskarte festgelegten „Vorbehaltsgebiete zur Sicherung von Wasservorkommen“ sollen gegen zeitweilige oder dauernde Beeinträchtigungen oder Gefährdungen hinsichtlich der Wassergüte und der Wassermenge gesichert werden.
Die Regionalen Planungsstellen berücksichtigen die Belange in ihren Stellungnahmen zu nachfolgenden Planungen.
Der Steuerungsansatz der Region Stuttgart geht über die reine Pflicht, die Beeinträchtigung von Wasserressourcen in Planungen zu berücksichtigen, hinaus. Das Vorbehaltsgebiet verpflichtet dazu, bei Planungen mit möglichen Auswirkungen auf Wasservorkommen Fachgutachten zu erstellen. Als zusätzliche Informationsgrundlage dienen die Ergebnisse der Gutachten dazu, das Wissen über die Auswirkungen einer Planung auf die Ressource Wasser zu verbessern. Außerdem zeigen die Ergebnisse der Gutachten Möglichkeiten auf, um negative Auswirkungen zu verringern.
Verband Region Stuttgart:
G Sollen innerhalb eines Vorbehaltsgebietes zur Sicherung von Wasservorkommen neue Siedlungsflächen, Infrastrukturanlagen oder Rohstoffabbaustätten geschaffen werden, so ist durch ein entsprechendes Fachgutachten nachzuweisen, dass durch den geplanten Eingriff keine zeitweilige oder dauernde Beeinträchtigung des Wasservorkommens in qualitativer oder quantitativer Hinsicht erfolgt, und geeignete Verminderungs-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen aufgezeigt werden.
Die Festlegung ist für Handlungen im Planvollzug relevant. Die Fachgutachten fordern, sich mit der Beeinträchtigung von Wasservorkommen auseinanderzusetzen. Das Defizit der Festlegung besteht darin, dass sie keine Qualitätsanforderungen an die Fachgutachten enthält.
Die Bereiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen (BGG) des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln bilden ein multifunktionales Raumordnungsgebiet. Der Wortlaut der textlichen Festlegung spricht für die Regelungsqualität eines Ziels der Raumordnung, sodass den BGG ein Vorbildcharakter für den Umgang mit der regionalen Wasserknappheit zukommt.
Bezirksregierung Köln:
Z Die zeichnerisch dargestellten BGG sind auf Dauer vor allen Nutzungen zu bewahren, die zu Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Gewässer (Grundwasser und oberirdische Gewässer) und damit ihrer Nutzbarkeit für die öffentliche Wasserversorgung führen können. Bei Nutzungskonflikten ist den Erfordernissen des Gewässerschutzes Vorrang einzuräumen.
Bezirksregierung Köln:
Z Die auf der Basis von festgesetzten Schutzgebieten für Grundwasser und für Trinkwassertalsperren dargestellten BGG (s. BGG-Tabelle) sind vor störender anderweitiger Inanspruchnahme zu schützen. Beide sind von solchen Nutzungen freizuhalten, die dem Planungsziel entgegenstehen. Die auf der Basis von geplanten Schutzgebieten für Grundwasser und Trinkwassertalsperren dargestellten BGG (s. BGG-Tabelle) sollen vor störender anderweitiger Inanspruchnahme geschützt und von solchen Nutzungen freigehalten werden, die dem Planungsziel entgegenstehen.
Liegen kommunale Planungen in den abgegrenzten Bereichen und lassen sie Konflikte mit dem Grundwasser- beziehungsweise Gewässerschutz erwarten, greift die Regionale Planungsstelle in ihrer Stellungnahme auf diesen Belang zurück. Maßgeblich beeinflusst die Rückfrage bei der Oberen und Unteren Wasserbehörde zur Zulässigkeit baulicher Nutzungen den Inhalt der Stellungnahme.
Steckbriefe
Good Practices
Die folgenden Festlegungen zeigen Wege auf, wie die Regionalplanung Wasserressourcen schützt. Folgende Intentionen liegen ihnen zugrunde:
- Verhinderung der Grundwasser- und Gewässerbeeinträchtigung
- Verhinderung der Grundwasserbeeinträchtigung
- Schutz ober- und unterirdischer Wasservorkommen
Bezeichnung | Bereiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen (BGG) |
Grundsätze der Raum- ordnung im ROG | „Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 7 ROG)
„Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit […] des Wasserhaushalts […] zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 ROG) „Grundwasservorkommen sind zu schützen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 ROG) |
Handlungsschwerpunkt Klimaanpassung der MKRO | Verstärkte Sicherung von Wasserressourcen |
Landesplanerische Vorgaben | Grundwasservorkommen und Oberflächengewässer, die für die öffentliche Wasserversorgung genutzt werden oder für eine künftige Nutzung erhalten werden sollen, sind so zu schützen und zu entwickeln, dass die Wassergewinnung und Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser dauerhaft gesichert werden kann. Sie sind in ihren für die Trinkwassergewinnung besonders zu schützenden Bereichen und Abschnitten in den Regionalplänen als Bereiche für den Grundwasserschutz und Gewässerschutz festzulegen und für ihre wasserwirtschaftlichen Funktionen zu sichern. |
Datengrundlagen/ Abgrenzungskriterien | Festgesetzte und geplante Schutzgebiete für Grundwasser und Trinkwassertalsperren |
Textliche Festlegung zum Ziel der Raumordnung | Die zeichnerisch dargestellten BGG sind auf Dauer vor allen Nutzungen zu bewahren, die zu Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Gewässer (Grundwasser und oberirdische Gewässer) und damit ihrer Nutzbarkeit für die öffentliche Wasserversorgung führen können. Bei Nutzungskonflikten ist den Erfordernissen des Gewässerschutzes Vorrang einzuräumen. Die auf der Basis von festgesetzten Schutzgebieten für Grundwasser und für Trinkwassertalsperren dargestellten BGG sind vor störender anderweitiger Inanspruchnahme zu schützen. Beide sind von solchen Nutzungen freizuhalten, die dem Planungsziel entgegenstehen. Die auf der Basis von geplanten Schutzgebieten für Grundwasser und Trinkwassertalsperren dargestellten BGG (s. BGG-Tabelle) sollen vor störender anderweitiger Inanspruchnahme geschützt und von solchen Nutzungen freigehalten werden, die dem Planungsziel entgegenstehen. |
Planadressat | Kommunale Bauleitplanung, Fachplanung: Forstliche Rahmenplanung, Natur/Landschaft, Verkehr, Ver- und Entsorgung, Wasser |
Mögliche Synergien mit anderen Zielsetzungen | Bodenschutz, Retentionsräume für Wasserrückhalt, Sicherung eines Netzes ökologisch bedeutsamer Freiräume, Sicherung klimatischer Ausgleichsflächen, Sicherung natürlicher Kohlenstoffsenken |
Mögliche Konflikte mit anderen Zielsetzungen | Siedlung und Verkehr, Ver- und Entsorgung |
Referenzen | Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986). Zuletzt geändert durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Ministerkonferenz für Raumordnung 2013: Raumordnung und Klimawandel, Umlaufbeschluss vom 06.02.2013. Berlin Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfahlen 2013: LEP NRW. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen. Entwurf Juni 2013. Düsseldorf Bezirksregierung Köln – Regionalplanungsbehörde 2009: Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln – Teilabschnitt Köln. Köln |
Bezeichnung | Bereiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen |
Grundsätze der Raum- ordnung im ROG | „Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 7 ROG)
„Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit […] des Wasserhaushalts […] zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 ROG) „Grundwasservorkommen sind zu schützen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 ROG) |
Handlungsschwerpunkt Klimaanpassung der MKRO | Verstärkte Sicherung von Wasserressourcen |
Landesplanerische Vorgaben | Grundwasservorkommen und Oberflächengewässer, die für die öffentliche Wasserversorgung genutzt werden oder für eine künftige Nutzung erhalten werden sollen, sind so zu schützen und zu entwickeln, dass die Wassergewinnung und Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser dauerhaft gesichert werden kann. Sie sind in ihren für die Trinkwassergewinnung besonders zu schützenden Bereichen und Abschnitten in den Regionalplänen als Bereiche für den Grundwasserschutz und Gewässerschutz festzulegen und für ihre wasserwirtschaftlichen Funktionen zu sichern. |
Datengrundlagen/ Abgrenzungskriterien | Näheres Einzugsgebiet der Wasserschutzzone I-III A, weiteres Einzugsgebiet der Wasserschutzzone III B |
Textliche Festlegung zum Ziel der Raumordnung | In den Bereichen für den Grundwasser- und Gewässerschutz sind alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ausgeschlossen, die eine Nutzung der Grundwasservorkommen für die öffentliche Trinkwasserversorgung nach Menge und Güte beeinträchtigen oder gefährden können. Nutzungen, die standörtlich den sonstigen zeichnerischen Darstellungen des Regionalplans entsprechen sowie bestehende verbindliche Bauleitpläne und Baurechte bleiben unberührt. In den dargestellten Bereichen für den Grundwasser- und Gewässerschutz soll die Ausweisung von Bauflächen im Rahmen der Bauleitplanung so erfolgen, dass die Grundwasserneubildung soweit wie möglich gewährleistet bleibt und Beeinträchtigungen und Gefährdungen der Grundwasservorkommen durch die Umsetzung des wasserwirtschaftlichen Vorsorgegrundsatzes in der verbindlichen Bauleitplanung weitgehend ausgeschlossen werden. Die über die dargestellten Bereiche für den Grundwasser- und Gewässerschutz hinausgehenden erweiterten Einzugsbereiche der öffentlichen Trinkwassergewinnung gemäß Beikarte 4G – Wasserwirtschaft – haben die Wirkung von Vorbehaltsgebieten. Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in den erweiterten Einzugsbereichen sollen der Grundwasser- und Gewässerschutz und die Grundwasserneubildung berücksichtigt werden. Hier sollen keine Abfallverbrennungsanlagen, Deponien und Abgrabungen zugelassen werden. Bei der Bauleitplanung soll dort dem wasserwirtschaftlichen Vorsorgegrundsatz Rechnung getragen werden. |
Planadressat | Kommunale Bauleitplanung, Fachplanung: Natur/Landschaft, Verkehr, Ver- und Entsorgung, Wasser |
Mögliche Synergien mit anderen Zielsetzungen | Bodenschutz, Retentionsräume für den Wasserrückhalt, Sicherung eines Netzes ökologisch bedeutsamer Freiräume, Sicherung klimatischer Ausgleichsflächen, Sicherung natürlicher Kohlenstoffsenken |
Mögliche Konflikte mit anderen Zielsetzungen | Siedlung und Verkehr, Ver- und Entsorgung |
Referenzen | Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986). Zuletzt geändert
durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Ministerkonferenz für Raumordnung 2013: Raumordnung und Klimawandel, Umlaufbeschluss vom 06.02.2013. Berlin Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfahlen 2013: LEP NRW. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen. Entwurf Juni 2013. Düsseldorf Bezirksregierung Düsseldorf 2014: Regionalplan Düsseldorf, Entwurf, Stand April 2014. Düsseldorf |
Bezeichnung | Gebiete zur Sicherung von Wasservorkommen |
Grundsätze der Raum- ordnung im ROG | „Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 7 ROG)
„Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit […] des Wasserhaushalts […] zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 ROG) „Grundwasservorkommen sind zu schützen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 ROG) |
Handlungsschwerpunkt Klimaanpassung der MKRO | Verstärkte Sicherung von Wasserressourcen |
Landesplanerische Vorgaben | In allen Teilräumen des Landes ist eine ausreichende Versorgung mit Trink- und Nutzwasser sicherzustellen. Nutzungswürdige Vorkommen sind planerisch zu sichern und sparsam zu bewirtschaften, Trinkwassereinzugsgebiete großräumig zu schützen und für die Versorgung geeignete ortsnahe Vorkommen vorrangig zu nutzen. Zur langfristigen Sicherung der Wasserversorgung sind in den Regionalplänen im erforderlichen Umfang Bereiche zur Sicherung von Wasservorkommen auszuweisen. |
Datengrundlagen/ Abgrenzungskriterien | Hydrogeologisch abgegrenzte, bisher noch nicht verbindlich als Wasserschutzgebiete festgelegte örtliche Wasservorkommen, aufgehobene Wasserschutzgebiete |
Textliche Festlegung zum Grundsatz der Raumordnung | Die in der Raumnutzungskarte festgelegten „Vorbehaltsgebiete zur Sicherung von Wasservorkommen“ sollen gegen zeitweilige oder dauernde Beeinträchtigungen oder Gefährdungen hinsichtlich der Wassergüte und der Wassermenge gesichert werden. Sollen innerhalb eines Vorbehaltsgebietes zur Sicherung von Wasservorkommen neue Siedlungsflächen, Infrastrukturanlagen oder Rohstoffabbaustätten geschaffen werden, so ist durch ein entsprechendes Fachgutachten nachzuweisen, dass durch den geplanten Eingriff keine zeitweilige oder dauernde Beeinträchtigung des Wasservorkommens in qualitativer oder quantitativer Hinsicht erfolgt, und geeignete Verminderungs-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen aufgezeigt werden. |
Planadressat | Kommunale Bauleitplanung, Fachplanung: Natur/Landschaft, Verkehr, Ver- und Entsorgung, Wasser |
Mögliche Synergien mit anderen Zielsetzungen | Bodenschutz, Retentionsräume für Wasserrückhalt, Sicherung eines Netzes ökologisch bedeutsamer Freiräume, Sicherung klimatischer Ausgleichsflächen, Sicherung natürlicher Kohlenstoffsenken |
Mögliche Konflikte mit anderen Zielsetzungen | Siedlung und Verkehr, Ver- und Entsorgung |
Referenzen | Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986). Zuletzt geändert
durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Ministerkonferenz für Raumordnung 2013: Raumordnung und Klimawandel, Umlaufbeschluss vom 06.02.2013. Berlin Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg 2002: Landesentwicklungsplan 2002 – Baden-Württemberg – LEP 2002. Stuttgart Verband Region Stuttgart 2009: Regionalplan. Stuttgart |