Handlungsfelder

Regionale Wasserknappheit

Die jahreszeitliche Verschiebung der Niederschläge, die sommerliche Trockenperioden verlängert, reduziert die Grundwasserneubildung im Sommer. Die verringerte Versickerung von Niederschlägen aus Starkregenereig­nissen in ausgetrocknete Böden verstärkt das Phänomen insbesondere nach längeren Trockenperioden. Der Wasser­bedarf von Bäumen ist ein weiterer Faktor, der die Grundwasserneubildung im Sommer beeinträchtigt. In der Folge der drei Einflussfaktoren sinkt der Grundwasserspiegel und der Boden trocknet aus. Damit geht eine verringerte Was­serverfügbarkeit für den urbanen Wasserkreislauf einher. Eine mögliche Konsequenz davon ist eine verschlechterte Grundwasserqualität, die wiederum einen zusätzlichen Aufwand für die Trinkwasserversorgung erfordert.

Die diskutierten Handlungsmöglichkeiten des Regional­plans bestehen in Festlegungen sowohl zur Sicherung und Schonung der Grundwasservorkommen als auch zur Nutzung des (Grund-)Wassers. Raumordnungsgebiete, die Flächen vorsorglich für die Trinkwassergewinnung sichern und ihre spätere Umwandlung in ein fachgesetzliches Trinkwasserschutzgebiet vorbereiten, bilden eine Handlungsoption zur Sicherung der Grundwasservorkommen. Als Anforderung an entsprechende Raumordnungsgebiete gilt, dass die Bereiche qualitativ und quantitativ geeignete Grundwasservorkommen enthalten, um die Wasserver­sorgung langfristig sicherzustellen. Diskutiert wird, Grundwasservorkommen regionalplanerisch zu sichern, indem Festlegungen auf grundwasserschonende Flächen­nutzungen hinwirken. Dazu können die Festlegungen Art und Intensität der Flächennutzung regeln, zum Beispiel die Flächenversiegelung reduzieren. Festlegungen zur Steuerung des Wasserverbrauchs schließen wasserintensive Nutzungen in Gebieten aus, die von Trockenheit besonders betroffen sind, oder weisen für deren Ansiedlung Flächen aus. Beispiele für derartige Nutzungen sind Gewerbe und Industrie mit einem hohen Brauchwasserbedarf, Siedlun­gen und Erholungsnutzungen mit hohem Wasserbedarf.

Exkurs

Die Hitzewelle im August 2003 verdeutlichte die Auswirkungen der Regionalen Wasserknappheit

Infolge einer langen Trockenphase und ausgebliebener Niederschläge führten die Flüsse bereits im Mai Niedrig­wasser. Diese Trockenperiode hielt an und führte im Zusammenhang mit der Hitzewelle zu großflächigen Ernte­ausfällen und zur Austrocknung von Flüssen und einigen Stauseen. Die Binnenschifffahrt musste an vielen Stellen aufgrund zu niedrigerer Flusspegel phasenweise eingestellt werden.

Steckbriefe

Good Practices

Die folgenden Festlegungen zeigen Wege auf, wie die Regi­onalplanung Wasserressourcen schützt. Folgende Intentio­nen liegen ihnen zugrunde:

  • Verhinderung der Grundwasser- und Gewässerbeein­trächtigung
  • Verhinderung der Grundwasserbeeinträchtigung
  • Schutz ober- und unterirdischer Wasservorkommen

 

Good Pratice
Verhinderung der Grundwasser- und Gewässerbeeinträchtigung

BezeichnungBereiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen (BGG)
Grundsätze der Raum- ordnung im ROG„Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 7 ROG)

„Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit […] des Wasserhaushalts […] zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 ROG)

„Grundwasservorkommen sind zu schützen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 ROG)
Handlungsschwerpunkt Klimaanpassung der MKROVerstärkte Sicherung von Wasserressourcen
Landesplanerische VorgabenGrundwasservorkommen und Oberflächengewässer, die für die öffentliche Wasserversorgung genutzt werden oder für eine künftige Nutzung erhalten werden sollen, sind so zu schützen und zu entwickeln, dass die Wassergewinnung und Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser dauerhaft gesichert werden kann. Sie sind in ihren für die Trinkwassergewinnung besonders zu schützenden Bereichen und Abschnitten in den Regionalplänen als Bereiche für den Grundwasserschutz und Gewässerschutz festzulegen und für ihre wasserwirtschaftlichen Funktionen zu sichern.
Datengrundlagen/ AbgrenzungskriterienFestgesetzte und geplante Schutzgebiete für Grundwasser und Trinkwassertalsperren
Textliche Festlegung zum Ziel der RaumordnungDie zeichnerisch dargestellten BGG sind auf Dauer vor allen Nutzungen zu bewahren, die zu Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Gewässer (Grundwasser und oberirdische Gewässer) und damit ihrer Nutzbarkeit für die öffentliche Wasserversorgung führen können. Bei Nutzungskonflikten ist den Erfordernissen des Gewässerschutzes Vorrang einzuräumen. Die auf der Basis von festgesetzten Schutzgebieten für Grundwasser und für Trinkwassertalsperren dargestellten BGG sind vor störender anderweitiger Inanspruchnahme zu schützen. Beide sind von solchen Nutzungen freizuhalten, die dem Planungsziel entgegenstehen. Die auf der Basis von geplanten Schutzgebieten für Grundwasser und Trinkwassertalsperren dargestellten BGG (s. BGG-Tabelle) sollen vor störender anderweitiger Inanspruchnahme geschützt und von solchen Nutzungen freigehalten werden, die dem Planungsziel entgegenstehen.
PlanadressatKommunale Bauleitplanung, Fachplanung: Forstliche Rahmenplanung, Natur/Landschaft, Verkehr, Ver- und Entsorgung, Wasser
Mögliche Synergien mit anderen Zielsetzungen Bodenschutz, Retentionsräume für Wasserrückhalt, Sicherung eines Netzes ökologisch bedeutsamer Freiräume, Sicherung klimatischer Ausgleichsflächen, Sicherung natürlicher Kohlenstoffsenken
Mögliche Konflikte mit anderen ZielsetzungenSiedlung und Verkehr, Ver- und Entsorgung
ReferenzenRaumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986). Zuletzt geändert durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Ministerkonferenz für Raumordnung 2013: Raumordnung und Klimawandel, Umlaufbeschluss vom 06.02.2013. Berlin
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfahlen 2013: LEP NRW. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen. Entwurf Juni 2013. Düsseldorf
Bezirksregierung Köln – Regionalplanungsbehörde 2009: Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln – Teilabschnitt Köln. Köln
Good Pratice
Verhinderung der Grundwasserbeeinträchtigung

BezeichnungBereiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen
Grundsätze der Raum- ordnung im ROG„Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 7 ROG)

„Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit […] des Wasserhaushalts […] zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 ROG)

„Grundwasservorkommen sind zu schützen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 ROG)
Handlungsschwerpunkt Klimaanpassung der MKROVerstärkte Sicherung von Wasserressourcen
Landesplanerische VorgabenGrundwasservorkommen und Oberflächengewässer, die für die öffentliche Wasserversorgung genutzt werden oder für eine künftige Nutzung erhalten werden sollen, sind so zu schützen und zu entwickeln, dass die Wassergewinnung und Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser dauerhaft gesichert werden kann. Sie sind in ihren für die Trinkwassergewinnung besonders zu schützenden Bereichen und Abschnitten in den Regionalplänen als Bereiche für den Grundwasserschutz und Gewässerschutz festzulegen und für ihre wasserwirtschaftlichen Funktionen zu sichern.
Datengrundlagen/ AbgrenzungskriterienNäheres Einzugsgebiet der Wasserschutzzone I-III A, weiteres Einzugsgebiet der Wasserschutzzone III B
Textliche Festlegung zum Ziel der RaumordnungIn den Bereichen für den Grundwasser- und Gewässerschutz sind alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ausgeschlossen, die eine Nutzung der Grundwasservorkommen für die öffentliche Trinkwasserversorgung nach Menge und Güte beeinträchtigen oder gefährden können. Nutzungen, die standörtlich den sonstigen zeichnerischen Darstellungen des Regionalplans entsprechen sowie bestehende verbindliche Bauleitpläne und Baurechte bleiben unberührt. In den dargestellten Bereichen für den Grundwasser- und Gewässerschutz soll die Ausweisung von Bauflächen im Rahmen der Bauleitplanung so erfolgen, dass die Grundwasserneubildung soweit wie möglich gewährleistet bleibt und Beeinträchtigungen und Gefährdungen der Grundwasservorkommen durch die Umsetzung des wasserwirtschaftlichen Vorsorgegrundsatzes in der verbindlichen Bauleitplanung weitgehend ausgeschlossen werden. Die über die dargestellten Bereiche für den Grundwasser- und Gewässerschutz hinausgehenden erweiterten Einzugsbereiche der öffentlichen Trinkwassergewinnung gemäß Beikarte 4G – Wasserwirtschaft – haben die Wirkung von Vorbehaltsgebieten. Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in den erweiterten Einzugsbereichen sollen der Grundwasser- und Gewässerschutz und die Grundwasserneubildung berücksichtigt werden. Hier sollen keine Abfallverbrennungsanlagen, Deponien und Abgrabungen zugelassen werden. Bei der Bauleitplanung soll dort dem wasserwirtschaftlichen Vorsorgegrundsatz Rechnung getragen werden.
PlanadressatKommunale Bauleitplanung, Fachplanung: Natur/Landschaft, Verkehr, Ver- und Entsorgung, Wasser
Mögliche Synergien mit anderen ZielsetzungenBodenschutz, Retentionsräume für den Wasserrückhalt, Sicherung eines Netzes ökologisch bedeutsamer Freiräume, Sicherung klimatischer Ausgleichsflächen, Sicherung natürlicher Kohlenstoffsenken
Mögliche Konflikte mit anderen ZielsetzungenSiedlung und Verkehr, Ver- und Entsorgung
ReferenzenRaumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986). Zuletzt geändert durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Ministerkonferenz für Raumordnung 2013: Raumordnung und Klimawandel, Umlaufbeschluss vom 06.02.2013. Berlin
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfahlen 2013: LEP NRW. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen. Entwurf Juni 2013. Düsseldorf
Bezirksregierung Düsseldorf 2014: Regionalplan Düsseldorf, Entwurf, Stand April 2014. Düsseldorf
Good Pratice
Schutz ober- und unterirdischer Wasservorkommen

BezeichnungGebiete zur Sicherung von Wasservorkommen
Grundsätze der Raum- ordnung im ROG„Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 7 ROG)

„Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit […] des Wasserhaushalts […] zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 ROG)

„Grundwasservorkommen sind zu schützen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 ROG)
Handlungsschwerpunkt Klimaanpassung der MKROVerstärkte Sicherung von Wasserressourcen
Landesplanerische VorgabenIn allen Teilräumen des Landes ist eine ausreichende Versorgung mit Trink- und Nutzwasser sicherzustellen. Nutzungswürdige Vorkommen sind planerisch zu sichern und sparsam zu bewirtschaften, Trinkwassereinzugsgebiete großräumig zu schützen und für die Versorgung geeignete ortsnahe Vorkommen vorrangig zu nutzen. Zur langfristigen Sicherung der Wasserversorgung sind in den Regionalplänen im erforderlichen Umfang Bereiche zur Sicherung von Wasservorkommen auszuweisen.
Datengrundlagen/ AbgrenzungskriterienHydrogeologisch abgegrenzte, bisher noch nicht verbindlich als Wasserschutzgebiete festgelegte örtliche Wasservorkommen, aufgehobene Wasserschutzgebiete
Textliche Festlegung zum Grundsatz der RaumordnungDie in der Raumnutzungskarte festgelegten „Vorbehaltsgebiete zur Sicherung von Wasservorkommen“ sollen gegen zeitweilige oder dauernde Beeinträchtigungen oder Gefährdungen hinsichtlich der Wassergüte und der Wassermenge gesichert werden. Sollen innerhalb eines Vorbehaltsgebietes zur Sicherung von Wasservorkommen neue Siedlungsflächen, Infrastrukturanlagen oder Rohstoffabbaustätten geschaffen werden, so ist durch ein entsprechendes Fachgutachten nachzuweisen, dass durch den geplanten Eingriff keine zeitweilige oder dauernde Beeinträchtigung des Wasservorkommens in qualitativer oder quantitativer Hinsicht erfolgt, und geeignete Verminderungs-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen aufgezeigt werden.
PlanadressatKommunale Bauleitplanung, Fachplanung: Natur/Landschaft, Verkehr, Ver- und Entsorgung, Wasser
Mögliche Synergien mit anderen ZielsetzungenBodenschutz, Retentionsräume für Wasserrückhalt, Sicherung eines Netzes ökologisch bedeutsamer Freiräume, Sicherung klimatischer Ausgleichsflächen, Sicherung natürlicher Kohlenstoffsenken
Mögliche Konflikte mit anderen ZielsetzungenSiedlung und Verkehr, Ver- und Entsorgung
ReferenzenRaumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986). Zuletzt geändert durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Ministerkonferenz für Raumordnung 2013: Raumordnung und Klimawandel, Umlaufbeschluss vom 06.02.2013. Berlin
Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg 2002: Landesentwicklungsplan 2002 – Baden-Württemberg – LEP 2002. Stuttgart
Verband Region Stuttgart 2009: Regionalplan. Stuttgart