Handlungsfelder
Verminderung von Hochwassergefahren
Infolge des Klimawandels sind hydrologische Veränderungen wahrscheinlich, das heißt eine jahreszeitliche Verschiebung der Niederschläge und vermehrte Starkregenereignisse im Sommer. Treffen Niederschläge auf Flächen, deren Böden bereits mit Wasser gesättigt und/oder stark versiegelt sind, führt dies infolge des Wasserabflusses zu lokalen Überschwemmungen und Flusshochwasser. Der Verlust natürlicher Retentionsräume durch Flussbegradigungen und den Bau von Hochwasserschutzeinrichtungen hat erhöhte Wasserstände zur Folge, weil sich die Hochwasserwelle in einem geringeren Maße flächig ausdehnen kann. Der Bundesgesetzgeber hat die Regionalplanung mit § 2 Abs. 2 Satz 6 ROG beauftrag, einen Beitrag zur Reduktion der Hochwasserentstehung zu leisten und damit vorsorgend tätig zu werden. Um die Entstehung von Hochwassergefahren zu verringern, können Flächen für den Rückhalt von Niederschlagswasser und für die Retention bei Hochwasser gesichert werden. Regionalplanerische Festlegungen in beiden Handlungsfeldern werden im Folgenden thematisiert.
Exkurs
Hochwasserereignisse der letzten Jahre
Detaillierte Analysen liegen für das Elbehochwasser 2002 vor. Zu den entscheidenden Ursachen für die verheerenden Überschwemmungen zählte der umfangreiche Verlust natürlicher Retentionsräume entlang des Flusses, die seit 1850 um 86 % reduziert wurden. In der Folge kam es entlang der Elbe und ihren Nebenflüssen zu zahlreichen Deichbrüchen, wodurch eine Fläche von mehr als 300 km² überschwemmt wurde. Die Überflutung von Siedlungs-und Industriegebieten erhöhte auch den Schadstoffgehalt des Flusswassers. Vergleichbare Probleme verdeutlichte das Hochwasser in Mitteleuropa im Mai/Juni 2013, von dem auch Deutschland stark betroffen war. Entlang der Donau und Elbe sowie ihrer Nebenflüsse kam es in Teilen zu Pegelständen, die einem 500-jährigen Hochwasser entsprachen. Auch hier führten zahlreiche Deichbrüche zu Überschwemmungen; fünf davon allein am sächsischen Elbeabschnitt. Die Investitionen in das sächsische Deichsystem nach dem Hochwasser 2002 haben aufgrund der Ober-Unterlauf-Problematik die Gefährdung der Unterlieger erhöht. So brach am 10. Juni der Deich nahe des sachsen-anhaltinischen Dorfes Fischbeck. In der Folge wurde eine Fläche von 200 km² überflutet.
Planungspraxis
Rückhalt von Niederschlagswasser
Maßnahmen zum Rückhalt von Niederschlagswasser zielen auf den Erhalt der Wasserspeicherfähigkeit von Boden, Vegetation und Gelände, unter anderem durch den Schutz von Freiräumen, die Erhöhung der Infiltrationsfähigkeit land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen oder eine dezentrale Regenwasserbewirtschaftung in bebauten Bereichen. Der Rückhalt von Niederschlagswasser im gesamten Flusseinzugsgebiet betrifft damit zwei Bereiche: Das Wasser aus Niederschlägen, das zum einen auf bebauten oder befestigten Flächen und das zum anderen auf unbefestigten Flächen anfällt.
In der ersten Fallgestaltung handelt es sich um Niederschlagswasser im Sinne des Wasserrechts. Den Belang Rückhalt von Niederschlagswasser in Siedlungsbereichen adressieren mehrere Regionalpläne mit textlichen Grundsätzen. Bei ihnen stellt sich die Frage nach einer raumordnungsrechtlichen Legitimation, da bereits § 55 Abs. 2 WHG einen vergleichbaren Grundsatz der (ortsnahen) Abwasserbeseitigung enthält. Daher wird eine Festlegung, die auf den Rückhalt von Niederschlagswasser in Siedlungsbereichen zielt, für den Regionalplan nicht als sinnvoll angesehen.
Beispiele sind:
Bezirksregierung Köln:
G Es ist auf einen Rückhalt und verlangsamten Abfluss des Wassers im gesamten Einzugsgebiet des Rheins hinzuwirken.
Regionalverband Mittlerer Oberrhein:
G In baulich genutzten Bereichen sollen
- Bodenversiegelungen und damit Vergrößerungen des Oberflächenwasserabflusses z. B. durch flächensparendes Bauen vermieden werden,
- die Versickerung von Niederschlägen z. B. durch Flächenentsiegelung und andere geeignete Maßnahmen gefördert werden,
- bauliche Maßnahmen auf die hydrologischen und hydraulischen Gegebenheiten des jeweiligen Gewässereinzugsgebietes ausgerichtet werden.
Verband Region Stuttgart:
G Soweit Raum beanspruchende Maßnahmen eine Verminderung der Einsickerungsrate der Niederschläge oder eine Beschleunigung des Wasserabflusses bewirken, ist anzustreben, die Auswirkungen möglichst gering zu halten. Dabei sollte der Vermeidung neuer Versiegelung Vorzug gegeben werden vor technischen Maßnahmen zur Versickerung und Retention.
Regionalversammlung Südhessen:
G Bei Baugebiets-, Verkehrs- und sonstigen Flächen beanspruchenden Planungen ist Abflussverschärfungen durch Schaffung von Rückhaltemaßnahmen vorzubeugen.
Die Planungspraxis schätzt die Wirkungen der Festlegungen verhalten ein. Sie greift bei ihren Handlungen im Planvollzug nicht auf die Grundsätze zurück. Damit ist fraglich, inwieweit die Festlegungen die Handlungen der Regionalplanung beeinflussen. Die Planungspraxis sieht sie unter anderem aufgrund vergleichbarer wasserwirtschaftlicher Regelungen als redundant an.
Das Wasser, das auf unbefestigten Flächen anfällt, betrifft zum überwiegenden Teil land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen. Für Festlegungen ist relevant, dass der Regionalplanung ein bodenrechtlicher Durchgriff auf raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts fehlt. Festlegungen, die ausschließlich auf den Rückhalt von Niederschlagswasser abzielen, sind dementsprechend umstritten. Die ARGE BAU empfiehlt daher im Sinne einer No-Regret-Strategie, entsprechende Belange in multifunktionale Festlegungen, die Freiräume und Freiraumfunktionen sichern, zu integrieren. Entsprechende Raumordnungsgebiete wären Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft sowie Walderhalt und -mehrung.
Umfangreiche Entwicklungsvorgaben für Boden und Vegetation enthalten die „Gebiete zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserrückhalts“ der beiden sächsischen Regionalpläne Oberes Elbtal/Osterzgebirge und Westsachsen. Die Bereiche kennzeichnet, dass bei Schneeschmelze oder extremen Niederschlägen in kurzer Zeit starke oberirdische Abflüsse eintreten, die zu Hochwasser in Fließgewässern führen. Kriterien für die Ausweisung der Gebiete zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserrückhalts“ bilden bestimmte Gebiets- und Gewässerparameter in Verbindung mit dem häufigen Auftreten von Starkregen und eine bisher unterbliebene Besiedlung. Der westsächsische Regionalplan schließt mit einem Ziel Maßnahmen, wie Bodenversiegelung und Bodenverdichtung, aus. Darüber hinaus strebt die Festlegung an, das Wasserrückhaltevermögen zu verbessern. Das Raumordnungsgebiet ist nicht als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet gekennzeichnet. Der Wortlaut der textlichen Vorgaben lässt auf ein Ziel schließen:
Regionaler Planungsverband Westsachsen:
Z In den „Gebieten zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserrückhalts“ sind Beeinträchtigungen des Wasserrückhaltevermögens durch großflächige Bodenversiegelungen, die Beseitigung abflussdämmender Vegetationsbestände, nutzungsbedingte Bodenverdichtungen und Verringerung des natürlichen Retentionsraums der Fließgewässer zu vermeiden oder zu unterlassen. Nutzungen und Maßnahmen, die eine Erhöhung des Wasserrückhaltevermögens in diesen Gebieten begünstigen, sind zu befördern.
Bei den Einflussmöglichkeiten auf die Verwirklichung des Plansatzes ist zwischen restriktiven und entwicklungsorientierten Belangen des Raumordnungsgebiets zu unterscheiden: Die restriktiven Belange werden in formellen Verfahren wirkungsvoll umgesetzt, zum Beispiel indem Bauleitplanverfahren in entsprechenden Bereichen untersagt werden. Die entwicklungsorientierte Erhöhung des Wasserrückhaltevermögens ist mit dem formellen Instrumentarium kaum umsetzbar. Möglichkeiten bietet allein die Flurneuordnung, bei der die Planungsstelle darauf drängen kann, Belange des Wasserrückhalts zu berücksichtigen. Eine regionalplanerische Handlungsmöglichkeit zur Verminderung von Hochwassergefahren besteht darin, Flächen für die Aufforstung zu sichern. Räumlich auf die Gebirgsbereiche des Allgäus beschränkt, fordert beispielsweise der Regionalplan Allgäu Wälder zu erhalten und aufzuforsten.
Regionaler Planungsverband Allgäu:
Z Auf die Erhaltung und Verjüngung der Wälder mit besonderen (Schutz-) Funktionen und auf eine naturnahe Waldbewirtschaftung soll hingewirkt werden.
Z Im Hochgebirge und seinen Vorbergen sollen
- insbesondere solche Flächen standortgerecht aufgeforstet werden, auf denen der zu begründende Wald Schutz vor Erosion, schädlichem Wasserabfluss oder Lawinen geben kann,
verstärkt zielgerichtete Maßnahmen für die Stabilität von Wäldern mit herausgehobener Bedeutung für den Rückhalt von schädlichem Abfluss von Oberflächenwasser ergriffen werden.
Aufgrund der Soll-Formulierung ist die klare Regel-Ausnahme-Struktur in der Formulierung fraglich. Darüber hinaus wirft die Festlegung die Frage auf, inwieweit die Regionalplanung die Regelungskompetenz gegenüber der Forstwirtschaft einhält.
Flächenvorsorge für die Retention von Hochwasser
Flächen für die Retention senken den Hochwasserscheitel von Gewässern durch temporären Rückhalt. Gesteuerte Polder dienen dazu, bei extremen Hochwasserereignissen Gebiete entlang des Unterlaufs zu entlasten. Regionalpläne können Flächen für Retention vorsorgend sichern und funktionswidrige Nutzungen ausschließen, wenn wasserwirtschaftliche Konzepte und Gebietsausweisungen vorliegen. Deutschlandweit erfolgt dies vielfach mit Vorranggebieten. Neben der Festlegung von Flächen, die bereits gegenwärtig im Hochwasserfall überschwemmt werden, ist es mit dem Regionalplan möglich, Gebiete für die Erweiterung von Retentionsflächen vorsorglich zu sichern. Liegen wasserwirtschaftliche Konzepte vor, können auf der Grundlage Vorranggebiete ausgewiesen werden. In Fällen ohne wasserwirtschaftliches Konzept können die entsprechenden Flächen auf der Grundlage naturschutzfachlicher Erfordernisse oder näher spezifizierter regionalplanerischer Einschätzungen gesichert werden.
Die folgenden Festlegungen zeigen beispielhaft die Bandbreite textlicher Festlegungen für Vorranggebiete auf, die das Ziel verfolgen, Flächen für die Retention bei Hochwasser zu sichern:
Regionaler Planungsverband Westsachsen:
Z Vorranggebiete vorbeugender Hochwasserschutz (Retentionsraum) sind von Bebauung freizuhalten. Innerhalb von Vorranggebieten vorbeugender Hochwasserschutz (Retentionsraum) soll die Errichtung von Anlagen der Infrastruktur, die den Wasserabfluss behindern können oder Rückhalteraum nicht ausgleichbar einschränken, ausgeschlossen sein.
Bezirksregierung Düsseldorf:
Z Die Überschwemmungsbereiche der Fließgewässer sind als Vorranggebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz zu erhalten und für den Abfluss und die Retention von Hochwasser zu entwickeln. Sie sind von entgegenstehenden Nutzungen, insbesondere von Bauflächen, freizuhalten. Soweit in den Flächennutzungsplänen der Kommunen noch unbebaute Bauflächen in Überschwemmungsbereichen dargestellt sind, sind sie entsprechend anzupassen. Ausnahmen hiervon sind nur nach Maßgabe des § 31 b Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zulässig.
Bezirksregierung Köln:
Z Die Überschwemmungsbereiche der Fließgewässer sind Vorranggebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz und als solche für den Abfluss und die Retention von Hochwasser zu erhalten und zu entwickeln. Überschwemmungsbereiche sind – soweit sie bei 100jährlichem Hochwasser überschwemmt werden – von entgegenstehenden Nutzungen, insbesondere von zusätzlichen Baugebieten in Bauleitplänen freizuhalten. Bei Aufgabe einer baulichen Siedlungsnutzung ist eine Umnutzung möglich, sofern das Retentionsvolumen erhalten bleibt oder nach Möglichkeit vergrößert wird.
Regionale Planungsgemeinschaft Altmark:
Z Die festgelegten Vorranggebiete für Hochwasserschutz sind zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung von Neubebauung freizuhalten.
Regionale Planungsgemeinschaft Altmark:
Z Die Vorranggebiete für Hochwasserschutz sind von Planungen, Maßnahmen oder Nutzungen freizuhalten, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen die Überflutung durch Hochwasser verstärken, die Hochwasserrückhaltung und den Hochwasserabfluss negativ beeinträchtigen können.
Regionalversammlung Südhessen:
Z In der Karte sind „Vorranggebiete für vorbeugenden Hochwasserschutz“ dargestellt. Sie dienen neben der Sicherung der Überschwemmungsgebiete der Gewässer und der Retentionsräume der Sicherung des Hochwasserabflusses bzw. dem Freihalten stark überflutungsgefährdeter Bereiche hinter Schutzeinrichtungen. In ihnen sind Planungen und Maßnahmen, die die Funktion als Hochwasserabfluss- oder Retentionsraum beeinträchtigen bzw. den Oberflächenabfluss erhöhen/beschleunigen (z.B. Bebauung/Versiegelung und Aufschüttungen), unzulässig. Eine ausnahmsweise Inanspruchnahme durch raumbedeutsame Planungen ist nur aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls möglich. Der Retentionsraumverlust ist zeitnah und gleichwertig auszugleichen und der Hochwasserabfluss zu sichern.
Regionalverband Mittlerer Oberrhein:
Z Die Schutzbedürftigen Bereiche für den vorbeugenden Hochwasserschutz sind für natürliche Überflutungen und die Retention von Hochwässern sowie für Maßnahmen der Gewässerentwicklung und Auenrenaturierung zu sichern. In diesen Bereichen haben die Belange des Hochwasserschutzes Vorrang vor anderen Nutzungen. Insbesondere sind sie von weiterer Bebauung freizuhalten. Zwingende Vorhaben und Maßnahmen im öffentlichen Interesse sind nur dann möglich, wenn
- eine Erhöhung des Schadenpotenzials nicht zu befürchten ist,
- kein Verlust an Retentionsraum erfolgt bzw. ein gleichwertiger Ausgleich dafür geschaffen wird,
- keine Verlagerung des Gefahrenpotenzials erfolgt.
Innovative Regelungsinhalte für Vorranggebiete zur Sicherung überschwemmter Bereiche enthält der Regionalplan Altmark, der in einem multifunktionalen Ansatz auch die Belange Natur und Landschaft sowie ökologisches Verbundsystem als (eigenständige) Grundlage für das Raumordnungsgebiet heranzieht:
Regionale Planungsgemeinschaft Altmark:
Z Vorranggebiete für den Hochwasserschutz sind zur Erhaltung der Flussniederungen für den Hochwasserrückhalt und den Hochwasserabfluss sowie zur Vermeidung von nachteiligen Veränderungen der Flächennutzung, die die Hochwasserentstehung begünstigen und beschleunigen, vorgesehen. Diese Gebiete sind zugleich in ihrer bedeutenden Funktion für Natur und Landschaft und als Teil des ökologischen Verbundsystems zu erhalten.
Eine weitere Festlegung für das Raumordnungsgebiet nimmt auch auf Wirkungen von Maßnahmen Bezug, die im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen Hochwasserrückhalt und -abfluss beeinträchtigen. Allerdings erfordert die fachliche Prüfung einen hohen Aufwand und kann die restriktiven Wirkungen schwächen:
Regionale Planungsgemeinschaft Altmark:
Z Die Vorranggebiete für Hochwasserschutz sind von Planungen, Maßnahmen oder Nutzungen freizuhalten, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen die Überflutung durch Hochwasser verstärken, die Hochwasserrückhaltung und den Hochwasserabfluss negativ beeinträchtigen können.
Die Vorranggebiete zum Schutz von Flächen für die Retention erreichen im Hinblick auf ihren restriktiv wirkenden Steuerungsanspruch ihre beabsichtigten Ziele. Sie werden im Planvollzug angewendet, das heißt die Stellungnahmen zu anderen Planungen nehmen auf sie Bezug. Darüber hinaus ist es der Regionalplanung möglich, auf ihrer Grundlage nachfolgende raumwirksame Planungen zu verhindern, welche die Retentionsfunktion beeinträchtigen beziehungsweise die Rückgewinnung von Retentionsflächen gefährden.
Betreffen die textlichen Festlegungen die Rücknahme bestehender Bauleitplanungen, erreichen sie ihre angestrebten Wirkungen kaum, weil die Regionalplanung dies nicht durchsetzen kann. Explizit regelt der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln eine Rücknahme von Planungen:
Bezirksregierung Köln:
Z Die in Überschwemmungsbereichen liegenden Bauflächen von Flächennutzungsplänen, die noch nicht in Anspruch genommen sind, insbesondere durch rechtskräftige verbindliche Bebauungspläne, Satzungen oder im Zusammenhang bebaute Ortsteile gemäß § 34 BauGB, sollen nicht für Siedlungszwecke in Anspruch genommen, sondern statt dessen wieder dem Retentionsraum zugeführt werden. Rechtskräftige verbindliche Bebauungspläne und Satzungen bleiben von der Regelung unberührt.
Die Wirkungsdefizite des Plansatzes resultieren daraus, dass die Rücknahme von Bauflächen in Gemeinden kommunalpolitische Konflikte birgt und damit umstritten ist. Damit ist die Kommunalpolitik zögerlich, eine Rücknahme umsetzen. Zudem erteilt die Regionalplanungsbehörde so gut wie keine Weisungen zur Anpassung der Flächennutzungspläne.
Auf ein anderes Defizit beim Schutz von Flächen für die Retention mit Vorranggebieten verweisen die Erfahrungen beim Vollzug des folgenden Plansatzes durch die Region Stuttgart:
Verband Region Stuttgart:
Überflutungsgefährdete Gebiete in den Talauen außerhalb von im Zusammenhang bebauten Siedlungen sowie Flächen für Anlagen und Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes sind von weiterer Bebauung freizuhalten. Als Datengrundlage für die Abgrenzung der hierbei relevanten Gebiete sind die Ergebnisse der Hochwassergefahrenkartierung heranzuziehen.
Die Grundlagendaten, auf denen die Abgrenzung des Vorranggebietes beruht, erschweren den Vollzug des Plansatzes. Die Planzeichnung des gegenwärtigen Regionalplans bezieht sich auf Hochwasserszenarien, da zum Erstellungszeitpunkt noch keine flächendeckenden Hochwassergefahrenkarten verfügbar waren. Aus diesem Grund verweist der Regionalplan bei der Planumsetzung auf die wasserwirtschaftlichen Vorgaben, die über die regionalplanerischen Festlegungen hinausgehen.
Die Planungspraxis kann die Wirkungen entwicklungsorientierter Ziele der Raumordnungsgebiete zur Sicherung und Erweiterung von Flächen für die Retention nicht einschätzen. Für die Umsetzung sind nachgeordnete Planungsebenen zuständig, die keine Rückmeldungen geben. Die Regionalplanung kann die Flächen ausschließlich sichern.
Bezirksregierung Köln:
Z Zur Vergrößerung des Rückhaltevermögens sind an ausgebauten und eingedeichten Gewässern hierfür geeignete Bereiche vorsorgend zu sichern und nach Einzelfallprüfung durch entsprechende Planungen und Maßnahmen Deichrückverlegungen/Einrichtung gesteuerter Rückhalteräume/ Gewässerrenaturierungen) als Retentionsraum zurück zu gewinnen, so z.B. die vorgesehenen neuen Rückhalteräume „Köln-Worringer Bruch“ und „Köln Langel/Niederkassel“ am Rhein und „Siegburg-Kaldauen“ an der Sieg.
Ähnlich werden die Wirkungen von Festlegungen in formellen Verfahren eingeschätzt, wenn sie Vorgaben für Freiraumnutzungen enthalten, weil der Regionalplanung ein direkter Zugriff auf die Nutzer der Flächen fehlt. Entsprechende Regelungen zur Nutzung von Abflussbereichen enthält der Regionalplan Westsachsen:
Regionaler Planungsverband Westsachsen:
Z Die Abflussbereiche von Vorranggebieten vorbeugender Hochwasserschutz (Retentionsraum) sollen als Grünland genutzt oder durch Aufforstung geeigneter Gebiete in ihrem Retentionsvermögen gestärkt werden.
Steckbriefe
Good Practices und Instrumenteninnovationen
Die folgenden Instrumentensteckbriefe beinhalten zum einen bestehende Festlegungen, die auf eine Verminderung der Hochwassergefahren zielen. Zum anderen beschreiben sie innovative Lösungen, die im Rahmen des KlimREG-Projektes entwickelt wurden, um die Hochwassergefahren regionalplanerisch zu minimieren. Im Einzelnen verfolgen sie folgende Ziele:
- Erhalt von Retentionsraum – Flexibilisierung mit Regel-Ausnahme-Struktur
- Rückgewinnung von Retentionsraum – Flexibilisierung mit Regel-Ausnahme-Struktur
- Rückhalt von Niederschlagswasser und Erosionsvermeidung durch Aufforstung
- Erhaltung von Retentionsraum – Verknüpfung mit Natur- und Landschaftsschutz
- Erhaltung und Verbesserung des Wasserrückhalts in Hochwasserentstehungsgebieten
Bezeichnung | Vorranggebiet Hochwasserabfluss und -rückhalt |
Grundsätze der Raumordnung im ROG | „Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen,
sowohl durch Maßnahmen, [...], als auch durch solche, die der Anpassung an den
Klimawandel dienen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 7 ROG)
„Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 5 ROG) „Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 ROG) |
Handlungsschwerpunkt Klimaanpassung der MKRO | Sicherung vorhandener Überschwemmungsbereiche als Retentionsraum |
Landesplanerische Vorgaben | nicht erforderlich, weil das ROG unmittelbar gilt |
Datengrundlagen / Abgrenzungskriterien | Daten der Wasserwirtschaft (Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), bisher nicht geschützte, von einem HQ 100 überschwemmte Bereiche), eigene Erhebungen |
Textliche Festlegung zum Ziel der Raumordnung (Regel) | In den Vorranggebieten Hochwasserabfluss und -rückhalt sind Maßnahmen oder Nutzungen ausgeschlossen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder geplanten Maßnahmen und Nutzungen die Überflutung durch Hochwasser verstärken oder die Hochwasserrückhaltung oder den Hochwasserabfluss negativ beeinträchtigen können. |
Festlegung einer Ausnahme von der vorstehenden Regel | Für Vorhaben, die aufgrund fachplanerischer Notwendigkeiten zwingend im Vorranggebiet Hochwasserabfluss und -rückhaltung errichtet oder geändert werden müssen, gilt eine Ausnahme, wenn der verloren gehende Retentionsraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird und geeignete Objektschutzmaßnahmen ergriffen werden. |
Planadressat | Kommunale Bauleitplanung, Fachplanung: Natur/Landschaft, Wasser, Verkehr |
Mögliche Synergien mit anderen Zielsetzungen | Bodenschutz, Sicherung eines Netzes ökologisch bedeutsamer Freiräume, Sicherung klimatischer Ausgleichsflächen, Sicherung natürlicher Kohlenstoffsenken, Sicherung von Wasserressourcen |
Mögliche Konflikte mit anderen Zielsetzungen | Land- und forstwirtschaftliche Nutzung, Siedlung und Verkehr |
Referenzen | Eigene Ausarbeitung basierend auf:
Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986). Zuletzt geändert durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) Ministerkonferenz für Raumordnung 2013: Raumordnung und Klimawandel, Umlaufbeschluss vom 06.02.2013. Berlin |
Bezeichnung | Vorranggebiet Freihaltung potenzieller Retentionsflächen |
Grundsätze der Raumordnung im ROG | „Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen,
sowohl durch Maßnahmen, [...], als auch durch solche, die der Anpassung an den
Klimawandel dienen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 7 ROG)
„Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 5 ROG) |
Handlungsschwerpunkt Klimaanpassung der MKRO | Sicherung vorhandener Überschwemmungsbereiche als Retentionsraum |
Landesplanerische Vorgaben | nicht erforderlich, weil das ROG unmittelbar gilt |
Datengrundlagen / Abgrenzungskriterien | Daten der Wasserwirtschaft, eigene Erhebungen |
Textliche Festlegung zum Ziel der Raumordnung (Regel) | Die Vorranggebiete Freihaltung potenzieller Retentionsflächen sind für den Abfluss und die Retention von Hochwasser zu entwickeln. Sie sind von hochwasserempfindlichen oder den Abfluss behindernden Nutzungen, insbesondere von zusätzlichen Siedlungsbereichen und Bauflächen, freizuhalten. |
Festlegung einer Ausnahme von der vorstehenden Regel | Eine Ausnahme kann zugelassen werden, wenn der durch die Nutzung im Flusseinzugsgebiet verloren gehende Retentionsraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird. |
Planadressat | Kommunale Bauleitplanung, Fachplanung: Natur/Landschaft, Verkehr, Wasser |
Mögliche Synergien mit anderen Zielsetzungen | Bodenschutz, Sicherung eines Netzes ökologisch bedeutsamer Freiräume, Sicherung klimatischer Ausgleichsflächen, Sicherung natürlicher Kohlenstoffsenken, Sicherung von Wasserressourcen |
Mögliche Konflikte mit anderen Zielsetzungen | Land- und forstwirtschaftliche Nutzung, Siedlung und Verkehr |
Referenzen | Eigene Ausarbeitung basierend auf:
Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986). Zuletzt geändert durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) Ministerkonferenz für Raumordnung 2013: Raumordnung und Klimawandel, Umlaufbeschluss vom 06.02.2013. Berlin |
Bezeichnung | Vorranggebiet Rückhalt von Niederschlagswasser und Verhinderung von Erosion |
Grundsätze der Raumordnung im ROG | „Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen,
sowohl durch Maßnahmen, [...], als auch durch solche, die der Anpassung an den
Klimawandel dienen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 7 ROG)
„Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 5 ROG) |
Handlungsschwerpunkt Klimaanpassung der MKRO | Verbesserung des Wasserrückhaltes in der Fläche der Einzugsgebiete der Flüsse |
Landesplanerische Vorgaben | nicht erforderlich, weil das ROG unmittelbar gilt |
Datengrundlagen / Abgrenzungskriterien | Erosionsgefährdete Böden und Hangneigung, Daten des Bodenschutzes |
Textliche Festlegung zum Ziel der Raumordnung | Die Vorranggebiete Rückhalt von Niederschlagswasser und Verhinderung von Erosion sind standortgerecht und an den Klimawandel angepasst so aufzuforsten, damit Erosion vermieden und der Abfluss von Niederschlagswasser verringert wird. Nutzungen, welche dem Rückhalt von Niederschlagswasser entgegenstehen oder die Erosion fördern, sind unzulässig. |
Planadressat | Forstliche Rahmenplanung, Kommunale Bauleitplanung, Fachplanung: Natur/ Landschaft, Verkehr und Wasser (mittelbar durch Ausschluss von Nutzungen) |
Mögliche Synergien mit anderen Zielsetzungen | Bodenschutz, Sicherung eines Netzes ökologisch bedeutsamer Freiräume, Sicherung natürlicher Kohlenstoffsenken, Sicherung von Wasserressourcen |
Mögliche Konflikte mit anderen Zielsetzungen | Sicherung landwirtschaftlicher Flächen, Siedlung und Verkehr |
Referenz | Eigene Ausarbeitung basierend auf:
Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986). Zuletzt geändert durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) Ministerkonferenz für Raumordnung 2013: Raumordnung und Klimawandel, Umlaufbeschluss vom 06.02.2013. Berlin |
Bezeichnung | Vorranggebiet für den Hochwasserschutz |
Grundsätze der Raumordnung im ROG | „Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen,
sowohl durch Maßnahmen, [...], als auch durch solche, die der Anpassung an den
Klimawandel dienen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 7 ROG)
„Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 5 ROG) |
Handlungsschwerpunkt Klimaanpassung der MKRO | Sicherung vorhandener Überschwemmungsbereiche als Retentionsraum |
Landesplanerische Vorgaben | Vorranggebiete für Hochwasserschutz sind Gebiete zur Erhaltung der Flussniederungen für den Hochwasserrückhalt und den Hochwasserabfluss sowie zur Vermeidung von nachteiligen Veränderungen der Flächennutzung, die die Hochwasserentstehung begünstigen und beschleunigen. Diese Gebiete sind zugleich in ihrer bedeutenden Funktion für Natur und Landschaft zu erhalten. Vorranggebiete für Hochwasserschutz sind zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung von Neubebauung freizuhalten. |
Datengrundlagen / Abgrenzungskriterien | Überschwemmungsgebiete, die gemäß §§ 72 ff. WHG in Verbindung mit dem Landesrecht durch die zuständigen Landesbehörden festgesetzt wurden |
Textliche Festlegung zum Ziel der Raumordnung | Vorranggebiete für den Hochwasserschutz sind zur Erhaltung der Flussniederungen für den Hochwasserrückhalt und den Hochwasserabfluss sowie zur Vermeidung von nachteiligen Veränderungen der Flächennutzung, die die Hochwasserentstehung begünstigen und beschleunigen, vorgesehen. Diese Gebiete sind zugleich in ihrer bedeutenden Funktion für Natur und Landschaft und als Teil des ökologischen Verbundsystems zu erhalten. |
Planadressat | Kommunale Bauleitplanung, Fachplanung: Natur/Landschaft, Wasser, Verkehr |
Mögliche Synergien mit anderen Zielsetzungen | Belange von Natur und Landschaft, Sicherung eines Netzes ökologisch bedeutsamer Freiräume, Bodenschutz, Sicherung von Wasserressourcen, Sicherung eines Netzes ökologisch bedeutsamer Freiräume, Sicherung klimatischer Ausgleichsflächen, Sicherung natürlicher Kohlenstoffsenken |
Mögliche Konflikte mit anderen Zielsetzungen | Land- und forstwirtschaftliche Nutzung, Siedlung und Verkehr |
Referenz | Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986). Zuletzt geändert
durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Ministerkonferenz für Raumordnung 2013: Raumordnung und Klimawandel, Umlaufbeschluss vom 06.02.2013. Berlin Land Sachsen-Anhalt 2010: Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen- Anhalt. Magdeburg Regionale Planungsgemeinschaft Altmark 2005: Regionaler Entwicklungsplan für die Planungsregion Altmark. Salzwedel |
Bezeichnung | Gebiet zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserrückhalts |
Grundsätze der Raumordnung im ROG | „Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen,
sowohl durch Maßnahmen, [...], als auch durch solche, die der Anpassung an den
Klimawandel dienen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 7 ROG)
„Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen.“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 5 ROG) |
Handlungsschwerpunkt Klimaanpassung der MKRO | Verbesserung des Wasserrückhaltes in der Fläche der Einzugsgebiete der Flüsse |
Landesplanerische Vorgaben | In den Regionalplänen sind Gebiete, die auf Grund potenziell starker Oberflächenabflüsse eine Erhaltung und Verbesserung der Wasserrückhaltung besonders erfordern, als „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ festzulegen. Diese Festlegung ist durch weitere Festlegungen, die auch der Wasserrückhaltung dienen, wie Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Waldmehrung, zum Schutz des vorhandenen Waldes oder Arten- und Biotopschutz sowie regionale Grünzüge, zu ergänzen. |
Datengrundlagen / Abgrenzungskriterien | Fachbeitrag Naturschutz und Landschaftspflege zum Landschaftsrahmenplan Region Westsachsen / Gebiete mit sehr geringem Wasserrückhaltevermögen |
Textliche Festlegung zum Ziel der Raumordnung | In den „Gebieten zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserrückhalts“ sind Beeinträchtigungen des Wasserrückhaltevermögens durch großflächige Bodenversiegelungen, die Beseitigung abflussdämmender Vegetationsbestände, nutzungsbedingte Bodenverdichtungen und Verringerung des natürlichen Retentionsraums der Fließgewässer zu vermeiden oder zu unterlassen. Nutzungen und Maßnahmen, die eine Erhöhung des Wasserrückhaltevermögens in diesen Gebieten begünstigen, sind zu befördern. |
Planadressat | Kommunale Bauleitplanung, Fachplanungen: Forstliche Rahmenplanung, Natur/ Landschaft, Verkehr, Wasser |
Mögliche Synergien mit anderen Zielsetzungen | Bodenschutz, Sicherung eines Netzes ökologisch bedeutsamer Freiräume, Sicherung natürlicher Kohlenstoffsenken, Sicherung von Wasserressourcen |
Mögliche Konflikte mit anderen Zielsetzungen | Landwirtschaftliche Nutzung, Siedlung und Verkehr |
Referenzen | Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986). Zuletzt geändert
durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Ministerkonferenz für Raumordnung 2013: Raumordnung und Klimawandel, Umlaufbeschluss vom 06.02.2013. Berlin Sächsisches Staatsministerium des Innern 2013: Landesentwicklungsplan Sachsen. Dresden Regionaler Planungsverband Leipzig-Westsachsen 2015: Regionalplan Leipzig- Westsachsen 2017: Vorentwurf. Leipzig |